Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 56. 1809. 435 
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, g. Dec. 
  
Die Abstellung des sogenannten Ausschenkens bei den Färber-Gesellen betr. d. d. 1. Dec. 1800. 
Doa man in Erfahrung gebracht, daß die ergangene General, Verordnung vom 16. Mai 
(Staats= und Regierungs-Blate Nr. 33 von 7807.) die Abstellung des sogenannten Aus- 
schenkens bei den Färber-Gesellen betreffend, nicht genau beobachtet wird; so sleht man sich 
veranlaßt, den Königl. Kreis= und Oberämtern die genaue Befolgung dieses Gesezes, ernst- 
lich einzuschärfen, und ihnen zugleich aufzugeben, die Zuntt= Vorsteher und übrige Meister 
des Färber: Handwerks nochmalen hievon in Kenntniß zu sezen. Stuttgar#, in Kön. Hber- 
Reg. Ob. Pol. Depart, den 1. Dec. 1809. 
  
Bekannemachung, 
Da mie dem lanfenden Monat December auch der gegenwärtige Jahrgang des Regie- 
rungs-Blatts sich schließt: so sieht man sich veranlaßt, sämmnliche Abonenten, sie seien öf- 
fentliche Behörden oder Privatpersonen zu baldiger Berichtigung der Pränumeration auf 
die erste Gälste des nächsten Jahrgangs außzufordern. 
Der Mreiß bleibe der bisher festgesezte, von ## fl. go kr. für das Halbjahr. Auch in 
Absicht auf die Ordnung in welcher die Bestellungen zu machen, und die Pränumerations= 
Gelder zum Cassier= Ame für das Regierungs= Blatt zu liefern sind, har es bei der bieheri- 
gen in dem Regierungs--Blatt Nro. 103. vom Jahr 1807; Nro. 54. vom Jahr 1868; 
und Nr. 27. von diesem Jahr bekannt gemachten Einrichtung sein Verbletben; wobei wan 
übrigens bemerkt, daß man zu Wermeidung der sonst vielfach entstehenden Itrungen moͤg- 
lichste Beschleunigung der Bestellungen und der Einsendung der Pränumerations= Gelder 
erwarte. " 
Vollstaͤndige Exemplarien der Jahrgaͤnge 1807. 1808. 1800 werden, das Exemplar 
für 3. fl. abgegeben, und von der nun vollendeten Sammlung der General-Rescripte und 
Verordnungen von 106. das Eremplar für 1 fl. Einzelne Stüke des Regierungs-Blatts- 
werden mit 4 kr. bezahlt, größere Verordnungen aber, welche als Ertra-Beilagen mit dem 
Regierungs-Blatt ausgegeben wurden, z. B. die Zoll-Accis-Tar= und Seempel Ordunng 
so wie die Register dem Bogen nach mit 3 kr.
	        
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