Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 58. 1809. 505 
Könglich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 23z. Dec. 
  
  
Königl. Decret, die Einführung einer Cocarde vom 1. Jan. 1810. an bekreffend 
d. d. 14. Dec. 1800. 
Da Se. Königl. Mas,. zu verordnen gnädigst geruht haben, daß vom r. Januar 
des nächstkünfeigen Jahrs an, von allen denjenigen, welche öffentliche Aemter bekleiden und 
Sr. Königl. Majestt verpflichret sind, mithin von sämtlichen Königl. Dienern, die 
im Rang-Reglement stehen, ingleichem von den Magistrars= Personen, Schultheissen und 
Richtern der Lur und Doͤrfer, wie auch von den verpflichteten Aktuarieg und Substitu- 
ten, jedoch mit Ausschluß der sogenannten Dienerschaft im ener Sinne, besonders aller, 
welche Livree tragen, wenn sie gleich im Rang-Reglemene erwähnt sind, eine Cecarde ge- 
tragen werde: so wird solches hiemit zur Nachricht und Nachachtung mit dem Anfügen be- 
kanne gemacht, daß den Kreis-Aemtern Muster: Cocarden zur weiteren Verbreitung und 
Besorgung der Einführung derselben werden zugesandt werden. Decretum, Srutrtgart im 
Königl. Staats-Ministerium, den r4. Dec. 1809. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Die Einlieferung der rükständigen Brand-Umlagen und ausstehenden Umlags-Urkunden betr. 
Sämtliche Königl. Oberämter werden hiemit erinnert, sowohl die Brandversicherungs- 
Beiträge für Balingen, als die übrigen von andern Umlagen noch herrührenden Rükstände 
an die Brandschadens= Versicherungs-Casse baldmöglichst einzuliefern, wie auch die ausste- 
henden Umlags-Urkunden in der längst vorgeschriebenen tabellarischen Form der gedachten 
Casse einzuschicken, nämlich, daß über jede Umlage ein besonderes rabellarisches Verzeichniß 
verfaßt, mithin nicht alle Umlagen nur in Ein Berzeichniß gebrachr, und darinn in der 
##ten Columne die Orte; in der 
aten Columne das Cataster jeden Orts, 
3ten Columne der Betrag nach dem Cataster jeder ausgeschriebenen Umlage, 
Aten Columne die wirkliche Umlage, 
und in der 
Sten Columne der bei Nr. 4. gegen Nro. 3. sich etwa ergebende Ueberschuß bemerke, 
und wenn sich kein Ueberschuß zeigen sollte, jedoch die Columne beigefüge, und
	        
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