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Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
" Mittwoch, 18. April.
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Kdnigl. Verordnung, die Bezirks-Eintheilung der Stadt= und Amtsschreibereien des
Kdnigreichs betr.
Se. Königl. Majestät haben in Beziehung auf die durch verschiedene Aemter-
Combinationen und die Verordnung vom 20. Mai 18909. herbeigeführte Revision der Stadt-
und Amtsschreiberei-Bezirke des Königreiches nach dem durchgreifenden Grundsaze, daß
der Bezirk eines jeden Oberamts zugleich den Bezirk der Stadt= und Amtsschreibereien des-
selben umfassen, und diese auf die einem dritten Oberamt zugetheilten Orte sich nicht erstre-
ken solle, auch daß die hie und da. noch mit den Ober= und Cameral-Aemtern verbundene
Amrsschreiberei: Geschäfte von solchen getrennt, und an die bestehenden Stadt= und Amrs-
schreiber abgegeben werden sollen, Per Decretum d. d. 11. d. M. folgende Anordnungen zu
genehmigen, allergnädigst geruhet.
1). Kreis Stuttgart.
1.) Oberamt Böblingen,
a) die Stadt= und Amtsschreibereh Böblingen tritt den Ort Dettenhausen ab, er-
hált aber die Orte Deuffringen und Mauren als Zuwachs,
b) Weil im Schönbuch mit den Orten Neuweiler, Breitenstein, Altdorf und Det-
tenhausen bildet eine eigene Amtsschreiberey, und wird solche dem Amtsschreiber Eie
senlohr in dustnau übertragen, —-
cdteAmtsschreiberey Sindelfingen umfaßt künftig die Orte Sindelfingen,
Schaffhausen und Dczingen.
2.) Oberamt Cantstadt, «
-)vkeStadt-undAmtsschreiberevCavtstadtIVhckktzUthembisherigen-Bezirk lpæ
Orte Zazenhausen, Hegnach, Mühlhausen am Neckar, Hofen, und das vorma ige
Stabsamnr Steue, t aber den nach der Aemter= Combinarion an Leonberg ge-
omme rt «"
Weil im Dorf ab, .
b) die Amts- und Gerichtoschreibecew Fellbach bleibt wie bisher bestehen.
e) Ebenso die Amts— chtsschreiberey F ch
und Gerichtsschreiberey Untertuͤrkheim.