Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Bleibt einer oder der andere mit der viertetjlhrigen Lieferung im Ruͤckstand; so hat er 
denselben gleichbald an seine Schuldigkeit zu erinnern, und im Fall einer längeren Verzö- 
gerung dem vorgesetzten Oberamt die Anzeige zu machen. 
E hat sich überdieß angelegen seyn zu lassen, die zum Theil mit ihren Höliegenhei- 
ten und der Geschäftsform noch unbekanmten Untereinbringer in ihr neues Geschäft einzu- 
leiten, und ihnen, wenn sie bei Führung des Partikulars oder sonst Anstände finden, mit 
der nöthigen Belehrung unentgeldlich an die Hand zu gehen. 
5. 20. 
Die quartalweise eingelieferten Gelder sind von dem Obereinbreinger ebenfalls viertel- 
jährig an dasjenige Pflegamt, an welches er durch die General-Verordnung vom 11#ten 
Februar d. J. angewiesen ist, zu übersenden. 
Die Einsendung der die Waisenhäuser insbesondere angehenden Gefälle an die Waisen- 
haus-Pflegen geschieht in der Regel erst am Ende des Rechnungs-Jahrs. -- 
Ausstände werden in der Regel nicht gestattet. Auch werden die Obereinbringer ernst- 
lich erinnert, sich unter keinem Vorwand eine Vernischung der Amtspfleggelder mit den 
Institutsgefällen zu erlauben, in weicher Hinsicht zugleich verordnet wird, daß bei Vor- 
nahme eines Kassensturzes bei der einen Kasse jedesmal auch die andere Kasse gestürzt, und 
eine Nachrechnung bei ihr gezogen werden soll. 
G. 21. 
Sobald die Parrikularien der Untereinbringer samt den dazu gehörigen Urkunden am 
Schlusse des Rechnungs-Jahrs eingekommen sind; so hat der Obereinbringer die Rech- 
nungen über die ihm anvertrauten Waisen= und Zuchthausgefälle, und zwar ebense abge- 
sondert, wie die Unrereinbringer, nach den sub Ui#, G und D. Beil. Formularien, selbst 
zu stellen, und sich damit so zu beeilen, daß er dieselbe, doppelt ausgefertige, längstens in 
4 Wochen nach dem Rechnungsschluß dem Rechnungs= Revisor, dem er zugetheilt ist, 
übergeben kann. 
Nach erfolgter Probe hat er die Rechnungen mit den ertheilten Rechnungsbescheiden 
an dasjenige Pflegamt, in dessen Hauptrechnung die verrechneten Gelder gehören, samt 
dem baaren Kassen= Remanet einzuschicken. Dem leßtern aber liegt ob, das eine Erem- 
plar der Obereinbringerei-Rechnung als ein Partikular seiner Pflegamtsrechnung beizu- 
schliessen, und das Duplikat mit beigefügter Beurkundung des Empfangs der als Kassa-Re- 
manet eingeschickten Gelder an den Ohereinbringer zurückzusenden.
	        
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