Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Ertract 
Nro. 
Ertrack 
Nro. 
Daß nicht mehr zu erheben 
gewesen sen: 
I. Amts-Substitut. 
179 
Einnahm-Geld 
von Zehend-Verleihungen. 
Von Koͤnigl. — Commun- oder Stiftungs- Zehend-- Bestand- 
Fruͤchten ist je von 10 Scheffeln · 
——-—:«3kr.-——- 
einzuziehen. E 
Nach angeschlossenem Auszug aus dem Zehend-Verleihungs= 
Protocoll der Zehend-Beamtung N. J. ist der hiesige Zehende um 
2 
93 2 
— — 
Frucht, nach rauem 
  
an N. N. verliehen worden, derselbe hat daher nach obigem An- 
saz zu bezalen gehabt 
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m 
8um ma 
  
. Einnahm-Geld 
von Erbschaften oder Vermaͤchtnissen, die an Seiten— 
verwandte vom zten Grad oder von entferntern Graden 
der Bl tsfundschaft, oder auf blos verschwägerte oder 
ganz fremde Personen fallen. 
Je von loo fl. soll mit alleiniger Ausnahme der Legate ad 
Plas causas 
Ein Gulden 1 
eingezogen werden. » 
Nach anliegenden Auszügen aus den Erbs-Ingentarien nach- 
  
ab 
folgender Personen ist dieß Jahr gefallen, und zwar von weil. N. M. 
fl. hinterlassenen Vermögens àl fl. 
2 r i 
Summa 
4 
4 
4 
  
————-—--— 
 
	        
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