Nro. 35. LI3IO. 335
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches
Staats - und Re gie rungs n Bl att.
Samstag 35. Aug.
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Die abschrifts-Gebühr der Conseriptions-Listen betreffend.
Um die Verschiedenheit, die bisher bei Berechnung der Abschrifts-Gebühren der Cen-
feriptions-Tabellen statt fand, zur Erleichterung der Revision zu entfernen, und diesen Ge-
genstand bei den nun überall eingeführten gedrukten Tabellen gleichförmig zu behandlen,
wird hiemit verordnet: « · .
1) die sämtlichen zur Conseription nöthigen Tabellen werden von der Amtspflege gekaufr,
und den Stadt= und Amtsschreibereien, die sich über die Verwendung auszuweisen ha-
ben, übergeben. *4# »
3) Fuͤr die Abschrift der Conseriptions-Tabellen ohne Unterschied wird vom Blatt 2 kr.
für die Fortsezung der auf mehrere Jahre- zum Gebrauche eingerichteten Conscriptions-
Listen vom Blatt 1 kr. und für die Abschrift der Protokolle und Befehle vom Blatr
3 kr. anzurechnen erlaubt. Stuttg. im Kön. Ob. Land. Oekon. Colleg, den 8. Aug. 1810.
Decret des Kdn. Katholischen geistl. Raths, an die katholischen Schul-Inspectorate,
die Prüfung der Schul-Provisoren und Incipienten betr. Sl * * up «
Den katholischen Schul-Inspectoren wird hiemit der Auftrag ertheile,
1) die im Bezirk ihres Inspectorats befindlichen noch nicht eraminirten Schul-Provisoren
nach der Vorscheifr der allgemeinen Verordnung vom 10. Sept. 1808. (Staats= und
Regierungs-Blart vom J. 1808. Beilage zu Nr. 44.) noch vor Anfang der Win-
terschule zu prüfen, die bereits eraminirten Provisoren aber der im C. 9. jener Ver-
ordnung vorgeschriebenen, alle Jahre bis zur Beförderung auf einen Schuldienst
zu wiederholenden Präfung zu unterwersen, und die Eraminal-Akten, nehmlich den
Bericht, die beiden Tabellen, die schriftlichen Antworten und Aufsaͤze der Provisoren,
— beigebrachten Zeugnissen, an das katholische geistliche Rarhs= Collegium
einzusenden.) »-«»,- -
2) Zu den Prüfungen selbst haben die Schul-Inspectoren jedesmal einen der vorzuͤglich-
sten Schul-Lehrer ihres Bezirks, jedoch nicht den ersten Lehrer des zu prüfenden,
noch denjenigen, bei dem er noch als Provisor steht, beizuziehen.