B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 23
Die so aufgebaute Grundsteuer ist somit ihrer Natur nach eine Reinertragssteuer,
die von dem rein objektiv festgestellten Ertrag ausgeht,
auf die Person des Besitzers keine Rücksicht nimmt, eine wahre Realsteuer
ohne jede Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und insbesondere
etwaiger Schulden und sonstiger persönlichen Lasten des Besitzers. Dabei
ist die Gebäudesteuer ihrem inneren Wesen nach schon eine Brutto-Vermögenssteuer:
sie wird zwar nach dem Maßstab des Ertrags
(Steuerkapitalien) erhoben, dieser ist aber nicht effektiv ermittelt, sondern
es wird als Ertrag gesetzt ein bestimmter und — abgesehen von dem besonderen
Satz für Mühlen und Hammerwerke — einheitlicher Prozentsatz vom
Kaufwert des Gebäudes. Dieser zwischengeschobene Ertrag ist somit nur
Rechnungsfaktor, um die gleichmäßige Grundlage mit den Steuerkapitalien
für den sonstigen Grundbesitz zu schaffen, das sachlich für die Besteuerung
in Betracht kommende Moment aber ist der Kaufwert, ein wirklicher
Vermögenswert. Die Steuerkapitalien vom eigentlichen Feld= und Waldbesitz
sollten hiernach Durchschnittsreinerträge darstellen und waren
dies sicherlich zur Zeit ihrer Feststellung auch. Sie sind indes, da sie gesetzlicher
Bestimmung gemäß nahezu unabänderlich waren, sozusagen erstarrt,
sie entsprechen ganz zweifellos den heutigen Durchschnittserträgen nicht
mehr, zumal in den letzten 80 Jahren nicht nur die Technik des Landwirtschaftsbetriebes
grundlegende Umwälzungen erfahren hat, sondern auch
durch große Verschiebungen in den Verkehrsverhältnissen der Absatzmöglichkeit
landwirtschaftlicher Produkte ganz neue Bahnen gewiesen
wurden, anderseits aber auch ein Abfluß von Arbeitskräften in die
Stadt und damit und mit anderen Umständen zusammenhängend eine
Erhöhung der Arbeitslöhne auf dem Lande eingetreten ist, alles Tatsachen,
die die Reinertragsverhältnisse völlig verschoben haben. Probeermittelungen,
die Ende der 50 er und Anfang der 60 er Jahre des vorigen Jahrhunderts
angestellt wurden, ergaben schon, daß sich der damalige Reinertrag zum
Grundsteuerkapital verhielt
beim Ackerland: bei den Wiesen:
in Starkenburg wie 1,964 zu 1, in Starkenburg wie 2,275 zu 1,
„ Oberhessen „ 1,829 „ 1, „ Oberhessen „ 2,0 43 „ 1,
„ Rheinhessen „ 1,894„ 1, „ Rheinhessen „ 2,754 „ 1,
bei den Weinbergen wie 1,835 zu 11.
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1 Vgl. Baur, Handbuch des direkten Steuerwesens usw. im Großherzogtum
Hessen, 1. Teil S. 235 und 286 und das dort angegebene Material.