22 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
von besonders ausgewählten Normalgemarkungen und Normalgrundstücken
durch besonders bestellte Sachverständige der mittlere Reinertrag fest—
gesetzt, der als Steuerkapital, als Grundlage der Besteuerung für die Flächeneinheit
der Kulturart und Klasse in Ansatz gebracht wurde und aus dem
dann durch einfaches Berechnen aus dem Flächeninhalt der einzelnen
Grundstücke der Gemarkung das Steuerkapital für jede einzelne Parzelle
ermittelt und bindend festgestellt wurde. Anderungen an diesen Steuerkapitalien
läßt das Gesetz nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu;
Verbesserung in der Bewirtschaftung, Erzielung höherer Erträge und
ähnliche Umstände befinden sich indes unter jenen Voraussetzungen nicht,
rechtfertigen also eine Abänderung des für das Grundstück seinerzeit festgestellten
Steuerkapitals nicht, auch nicht der Ubergang zu einer anderen
Bewirtschaftungsweise, solange das Grundstück dadurch nicht zu einer
anderen Kulturart übergeführt wird.
Bezüglich der Grundsteuer von den Gebäuden bestimmten die oben
erwähnten Vorschriften, daß als Steuerkapitalien für sie 4 bezw. 31/3
(für Mühlen und Hammerwerke) Prozent der ebenfalls in besonderem
Verfahren abgeschätzten mittleren lokalen Verkaufswerte in Ansatz kommen
sollten. Bei der Ende der 50 er und anfangs der 60 er Jahre des vorigen
Jahrhunderts vorgenommenen Neuabschätzung der Gebäudewerte und Einreihung
in sogenannte Klassenkaufwerte, abgerundete Beträge, wurde indes.
jener Prozentsatz auf 1,8 und 1,5 % herabgesetzt, da diese Neuabschätzung
naturgemäß erheblich höhere Gebäudewerte ergab, eine höhere Belastung
der Gebäude mit Grundsteuer aber gegenüber dem übrigen Grundbesitz,
dessen Steuerkapitalien nicht geändert wurden, nicht eintreten sollte. Auch
die einmal festgesetzten Gebäudesteuerkapitalien sind im allgemeinen unabänderlich;
nur wenn Veränderungen in den Bestandteilen der
Gebäude und zugehörigen Hofreiten eingetreten sind, durch die deren Wert
in der Art vermehrt oder vermindert worden ist, daß er in eine andere
Klasse der Klassenkaufwerte fällt, ist nach dem Gesetz, die Veränderung
der Gebäudesteuerkapitalien betreffend, vom 7. Oktober 1867 eine Abänderung
der Gebäudesteuerkapitalien zulässig; innere Wertsteigerungen
oder Wertveränderungen an Hofreitegrund oder Gebäude kommen also in
veränderten Steueransätzen nicht zum Ausdruck. Für neu entstehende
Gebäude ist nicht ihr heutiger wahrer Bauwert zu ermitteln.
sondern es ist durch Vergleich mit ähnlichen älteren Gebäuden
auf den Neubauwert zurückzugehen, den das Gebäude
gehabt hätte, wenn es zurzeit der erwähnten Gebäudeabschätzung
schon bestanden hätte.