Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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HKilinigl. Entlassungs= P atent der an die Krone Baiern in Folge des Staatsvertrays 
abgetretenen Unterthanen, vom 6. Nov. 1810, « 
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg, Souveraine 
Herzog in Schwaben und von Tek 2c. rc. #. 
Fügen hiemit zu wissen: 
Durch den von Uns und des Königs von Baiern Majestät zu Paris am 
13. Mat d. J. abgeschlossenen Stagts-Vertrag ist zwischen den Königreichen Württem- 
berg und Baiern die nachstehende neue Grenze festgesezt worden: 
Lautet von Wort zu Wort, wie im Besitz-Ergreifungs-Patente. 
Da mun die Uebergabe der durch diese Gren;-Bestimmung von Uns abger#tenen 
Gebietstheile den 6. Nov. d. J. zu Ulm geschehen ist: Se entbinden Wir andurch alle 
Unsere bisherigen, auf diese Weise von Unserem Königreiche getrennten Diener und Un- 
terthanen ihrer Uns geleisteten Pflichten, und überweisen sie hiemit an des Königs von 
Baiern Majestärt, als ihren neuen Souverain, mit der Erinnerung, Demselben nun- 
mehr die Uns bisher bewährte schuldige Treue und Gehorsam in Unterthänigkeit zu 
bezeigen. 1 1 . 
z Urkund dessen haben Wir gegenwaͤrtiges Patent eigenhaͤndig unterzeichnet, durch 
den Druk bekannt machen lassen, und wollen, daß dasselbe zur Nachachtung, wo es ns- 
thig, öffentlich angeschlagen werde. Gegeben in Unserer ersten Haupt= und Residenz- 
Stadt Sturtgart, den 6. Nov. im Jahre nach Christi Geburt, Eintausend Achthundert 
Zehen, und Unserer Königl. Regierung im Fünften. 
(L. 8.1 Friderich. 
Sctaats= und Cabinets-Minister 
Graf von Taube. " 1 
— Ad Mand. S. Reg. Maj. propr. 
Staats-Secretär v. Vellnagel. 
Kinigl. Entlassungs-Patent der an das Grosherzogthum Baden in Folge eines 
Staatsvertrags abgetretenen Unterthanen vom 6. Nov. 1810. 
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, Souverainer 
Herzog in Schwaben und von Tek rc. 2c. 1c. « 
Fuͤgen hiemit zu wissen: 
Zu Vollziehung des mit Sr. Masestät dem Kaiser der Franzosen und K#- 
mnige von Italien zu Compiegne den 24. April d. J. geschlossenen Staatsvertrags ha- 
ben Wir mehrere Landestheile an Se. Königliche Hoheit den Großherzog von 
Baden abzutreten. In dieser Gemasheit überlassen Wir Sr. Königlichen Hoheit 
von Baden, zu Folge des zu Paris am a. Okt. d. J. abgeschlossenen Vertrags, fol- 
gende Gebtete und Orte:
	        
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