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HKilinigl. Entlassungs= P atent der an die Krone Baiern in Folge des Staatsvertrays
abgetretenen Unterthanen, vom 6. Nov. 1810, «
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg, Souveraine
Herzog in Schwaben und von Tek 2c. rc. #.
Fügen hiemit zu wissen:
Durch den von Uns und des Königs von Baiern Majestät zu Paris am
13. Mat d. J. abgeschlossenen Stagts-Vertrag ist zwischen den Königreichen Württemberg
und Baiern die nachstehende neue Grenze festgesezt worden:
Lautet von Wort zu Wort, wie im Besitz-Ergreifungs-Patente.
Da mun die Uebergabe der durch diese Gren;-Bestimmung von Uns abger#tenen
Gebietstheile den 6. Nov. d. J. zu Ulm geschehen ist: Se entbinden Wir andurch alle
Unsere bisherigen, auf diese Weise von Unserem Königreiche getrennten Diener und Unterthanen
ihrer Uns geleisteten Pflichten, und überweisen sie hiemit an des Königs von
Baiern Majestärt, als ihren neuen Souverain, mit der Erinnerung, Demselben nunmehr
die Uns bisher bewährte schuldige Treue und Gehorsam in Unterthänigkeit zu
bezeigen. 1 1 .
z Urkund dessen haben Wir gegenwaͤrtiges Patent eigenhaͤndig unterzeichnet, durch
den Druk bekannt machen lassen, und wollen, daß dasselbe zur Nachachtung, wo es nsthig,
öffentlich angeschlagen werde. Gegeben in Unserer ersten Haupt= und Residenz-Stadt
Sturtgart, den 6. Nov. im Jahre nach Christi Geburt, Eintausend Achthundert
Zehen, und Unserer Königl. Regierung im Fünften.
(L. 8.1 Friderich.
Sctaats= und Cabinets-Minister
Graf von Taube. " 1
— Ad Mand. S. Reg. Maj. propr.
Staats-Secretär v. Vellnagel.
Kinigl. Entlassungs-Patent der an das Grosherzogthum Baden in Folge eines
Staatsvertrags abgetretenen Unterthanen vom 6. Nov. 1810.
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, Souverainer
Herzog in Schwaben und von Tek rc. 2c. 1c. «
Fuͤgen hiemit zu wissen:
Zu Vollziehung des mit Sr. Masestät dem Kaiser der Franzosen und K#-mnige
von Italien zu Compiegne den 24. April d. J. geschlossenen Staatsvertrags haben
Wir mehrere Landestheile an Se. Königliche Hoheit den Großherzog von
Baden abzutreten. In dieser Gemasheit überlassen Wir Sr. Königlichen Hoheit
von Baden, zu Folge des zu Paris am a. Okt. d. J. abgeschlossenen Vertrags, folgende
Gebtete und Orte: