Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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bei Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes oder die Schei- 
dung von demselben gehabt habe, gleichgültig ob dieselbe in diesem 
Zeitpunkte den Unterstützungswohnsitz des Ehemanns theilte ($ 15), 
oder in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes selbständig war ($ 17). Allein aus der Aufeinanderfolge 
der 88 15, 16, 17 und ihrem logischen Zusammenhange ergibt sich, 
dass die Anwendbarkeit des $ 16 auf den ersteren Fall beschränkt 
ist. Mit der Auflösung der Ehe verliert die bisherige Ehefrau diese 
Eigenschaft; bis dahin besass sie nach $ 15 einen selbständigen Unter- 
stützungswohnsitz nicht. Es bedurfte einer besonderen gesetzlichen 
Vorschrift, um ihr einen solchen zu verleihen. Der $ 16 genügt diesem 
Erforderniss. Die Wittwe und die geschiedene Ehefrau behalten den 
Unterstützungswohnsitz, welchen sie bis zur Auflösung der Ehe nach 
$ 15 als einen abgeleiteten Unterstützungswohnsitz durch ihren Ehe- 
mann besessen haben, von diesem Zeitpunkt als ihren eigenen. Der 
$ 16 erstreckt die Fortdauer der durch die Ehe begründeten Unter- 
stützungswohnsitzverhältnisse über die Auflösung der Ehe hinaus, bis 
die Wittwe oder geschiedene Ehefrau diesen Unterstützungswohnsitz 
verloren oder einen anderen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift 
der 88 9—14 erworben haben. Er begründet keine Ausnahme von 
der Regel des $ 15, sondern eine Ausdehnung seiner Wirksamkeit 
bis zu dem angegebenen Zeitpunkt. 
Dagegen ist im $ 17 eine Ausnahme von der Regel des $ 15 ent- 
halten. Trotz bestehender Ehe findet $ 15 in den Fällen des $ 17 
keine Anwendung. Für diese Fälle wird seine Vorschrift durch die 
andere ersetzt, dass schon von dem Zeitpunkte der factischen Tren- 
nung Ehefrauen, welche böslich verlassen sind u. s. w., wie Wittwen 
oder geschiedene Ehefrauen behandelt werden, dass bezüglich ihrer 
bereits vom Augenblicke der Trennung an die in $ 16 für Wittwen- 
und geschiedene Ehefrauen gegebenen Regeln entsprechende Anwen- 
dung finden. (,Als selbständig gilt auch‘ u. s. w.). 
Sie behalten den im Momente der factischen Trennung durch ihren 
Ehemann nach $ 15 gehabten Unterstützungswohnsitz gerade so wie 
die Wittwen und geschiedenen Ehefrauen als ihren eigenen (vergl. 
Ba. I, S. 210 dieses Archivs). Sie verlieren ihre Selbständigkeit nur, 
wenn durch eine Wiedervereinigung mit dem Ehemanne das eheliche 
Verhältniss wieder hergestellt wird, beziehungsweise wenn der Ehe- 
mann zur Ernährung der Frau eine Beihülfe leistet. Ist die Frau 
bis zur Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung nicht wieder
	        
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