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bei Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes oder die Schei-
dung von demselben gehabt habe, gleichgültig ob dieselbe in diesem
Zeitpunkte den Unterstützungswohnsitz des Ehemanns theilte ($ 15),
oder in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes selbständig war ($ 17). Allein aus der Aufeinanderfolge
der 88 15, 16, 17 und ihrem logischen Zusammenhange ergibt sich,
dass die Anwendbarkeit des $ 16 auf den ersteren Fall beschränkt
ist. Mit der Auflösung der Ehe verliert die bisherige Ehefrau diese
Eigenschaft; bis dahin besass sie nach $ 15 einen selbständigen Unter-
stützungswohnsitz nicht. Es bedurfte einer besonderen gesetzlichen
Vorschrift, um ihr einen solchen zu verleihen. Der $ 16 genügt diesem
Erforderniss. Die Wittwe und die geschiedene Ehefrau behalten den
Unterstützungswohnsitz, welchen sie bis zur Auflösung der Ehe nach
$ 15 als einen abgeleiteten Unterstützungswohnsitz durch ihren Ehe-
mann besessen haben, von diesem Zeitpunkt als ihren eigenen. Der
$ 16 erstreckt die Fortdauer der durch die Ehe begründeten Unter-
stützungswohnsitzverhältnisse über die Auflösung der Ehe hinaus, bis
die Wittwe oder geschiedene Ehefrau diesen Unterstützungswohnsitz
verloren oder einen anderen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift
der 88 9—14 erworben haben. Er begründet keine Ausnahme von
der Regel des $ 15, sondern eine Ausdehnung seiner Wirksamkeit
bis zu dem angegebenen Zeitpunkt.
Dagegen ist im $ 17 eine Ausnahme von der Regel des $ 15 ent-
halten. Trotz bestehender Ehe findet $ 15 in den Fällen des $ 17
keine Anwendung. Für diese Fälle wird seine Vorschrift durch die
andere ersetzt, dass schon von dem Zeitpunkte der factischen Tren-
nung Ehefrauen, welche böslich verlassen sind u. s. w., wie Wittwen
oder geschiedene Ehefrauen behandelt werden, dass bezüglich ihrer
bereits vom Augenblicke der Trennung an die in $ 16 für Wittwen-
und geschiedene Ehefrauen gegebenen Regeln entsprechende Anwen-
dung finden. (,Als selbständig gilt auch‘ u. s. w.).
Sie behalten den im Momente der factischen Trennung durch ihren
Ehemann nach $ 15 gehabten Unterstützungswohnsitz gerade so wie
die Wittwen und geschiedenen Ehefrauen als ihren eigenen (vergl.
Ba. I, S. 210 dieses Archivs). Sie verlieren ihre Selbständigkeit nur,
wenn durch eine Wiedervereinigung mit dem Ehemanne das eheliche
Verhältniss wieder hergestellt wird, beziehungsweise wenn der Ehe-
mann zur Ernährung der Frau eine Beihülfe leistet. Ist die Frau
bis zur Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung nicht wieder