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recht an; wie er geradeso in das öffentliche Recht gekommen
ist, wird uns nicht gesagt. Die Analogie des Völkerrechts muss
man hier, wo es sich um innere staatliche Verhältnisse mit vollem
Rechtsschutz handelt, füglich bei Seite lassen. Ein öffentlich-
rechtliches Gewohnheitsrecht wird nicht angerufen; ein solches
wäre auch schwer nachzuweisen, namentlich müsste es oft recht
plötzlich entstanden sein. Behaupten wir unter diesen Umstän-
den zu viel, wenn wir sagen: der Rechtssatz, welchem der Staat
sich hier unterwirft wie eine Privatperson, als Gleicher mit dem
Gleichen, um seinen Willen gültig und bindend zu machen, der
in Inhalt und Art der Wirkung dem bekannten Civilrechtssatze
gleicht wie ein Ei dem andern, — ist in That und Wahrheit
kein anderer als eben jener Civilrechtssatz, welcher einfach zur
Aushülfe herangezogen wird?
Das Rechtsgeschäft, welches auf dieser Grundlage zu Stande
kommt, muss zunächst nothwendig die Gestalt eines civilrecht-
lichen Vertrages erhalten. Wir warten also darauf, dass man
uns die juristischen Unterscheidungsmerkmale aufweise, welche
es auszeichnen vor einem solchen. So lange öffentliches Recht
und Civilrecht nicht einerlei sind, muss das öffentlichrecht-
liche Rechtsgeschäft seine eigenthümliche juristische Natur
haben. Worin soll die hier bestehen? Wenn man anerkennt,
der Staatsdienstvertrag sei im öffentlichen Interesse geschlossen,
diene der staatlichen Thätigkeit zur Förderung des Gemein-
wesens, hänge zusammen mit den grossen Aufgaben des Staates,
so ist uns damit noch nicht geholfen: diese Erwägungen können
genügende Beweggründe sein, um den Staatsdienstvertrag öffent-
lichrechtlich zu behandeln; aber sie beweisen nicht, dass es auch
wirklich geschehen ist. Thaten, nicht Beweggründe dazu wollen
wir sehen.
Das Einzige, was als eine solche That in Betracht kommt
und dem Staatsdienstvertrage wirklich eigenthümliche juristische
Besonderheiten gibt, ist diejenige Gestaltung desselben, welche