Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10.  —

Inhalt:  Gesetz  über  den  Ansatz  der  Jinsen  von  den  aus  dem  vormaligen  Stadtbuch  von  Altona  in  das  Grundbuch
  übertragenen  Hypotheken  im  Jwangsvollstreckungsverfahren,  S.  39.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Geseyz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  40.

 

(Nr.  9373.)  Gesetz  über  den  Ansatz  der  Zinsen  von  den  aus  dem  vormaligen  Stadtbuch
von  Altona  in  das  Grundbuch  übertragenen  Hypotheken  im  Jwangs.
vollstreckungsverfahren.  Vom  24.  März  1890.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

In  den  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragten  Zwangsversteigerungen
  oder  Zwangsverwaltungen  der  im  Bezirke  des  vormaligen  Stadtbuchs
von  Altona  belegenen  Grundstücke  sind  die  laufenden  Zinsen  und  die  zweijährigen
Rückstände  von  Zinsen  einer  aus  dem  früheren  Altonaischen  Stadtbuch  in  das
Grundbuch  übertragenen  Hypothekenforderung  an  der  dem  Kapital  gebührenden
Stelle  anzusetzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  24.  März  1890.

(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Frhr.  Lucius  v.  Ballhausen.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Gr.  v.  Bismarck.  Herrfurtb.  v.  Schelling.  v.  Verdy.
Frhr.  v.  Berlepsch.

 

 

 

Eel.  Somml.  1890.  (Nr.  9373.)  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  April  1890.