Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

86 
wurde zuerst mit Vierwochentlicher Festungsarbeit bestraft, nach deren Erstehung er mit Ze- 
henjähriger Capitularion zum Garnisons-Regiment assentirt werden wird. Decr. Stuttg. in 
Königl. Conscriptions-Commission, den 14. Mecz 1810. 
Vergleichs= Bestätigung des Königl. Ober-Appellations-Tribunals. 
Die von dem vormaligen Kaiserlichen Reichskammergerichte zu Wezlar an das König= 
liche Ober-Appellations-Tribunal übergegangene rozeß-Sache zwischen der gewesenen Ober- 
Amtsräthin Unold, jezt verehlichter Grimm in Scheer, A#ppellantin an einem, und dem 
Herrn Fürsten von Waldburg-Wolfegg Appellaten am andern Theil, die Dienst-Ensezung 
ihres ersten Gatten, des verstorbenen Oberamtsraths Unold zu Waldsee betreffend, ist durch 
einen unter dem 2§. Nov. vor. Jahrs zu Stande gekommenen Vergleich, worna#y gedachter 
err Fürst Jener der Appellantin, neben einer Entschädigungs-Summe, ein Adsolutorium 
über die redliche Amtsführung ihres verstorbenen Gatten auzgestellt hat,, beendiget, und die- 
ser Vergleich heute oberstrichterlich bestätiget worden. Tübingen, den 1. Merz 1810. 
Rechts-Erkenntuisse des Königl. Ober-Tribunals. 
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justtz= Collegium in Stuttgart, 
wischen dem Engen Freiherrn von Racknih zu Laibach, Vorbeklagten, Rachelägern, Ap- 
pellanten an einem, und dem Hoffaktor Hirsch Lazarus von Weikersheim, Vorklägern, 
Nachbeklagten, Appellaten am andern Theil, eine Schuldforderung in der Vor= und den 
Ersaz eines Proxeneticums in der Nachklage betreffend, wird die Urtel voriger Instanz be- 
stätigt, und Appellant nicht nur in die Appellations-Prozeß= Kosten, sondern auch, wegen 
seiner muthwilligen Streitsucht, zu einer Fiscal-Strafe von zehen Thalern verurtheilt. 
Tübingen, den 8. Merz 1810. 
2) In der von dem vormaligen Kaiserlichen Reichshofrathe an das Königl. Ober- 
Tribunal zu rechtlicher Enescheidung übergeganyenen Rullitäten= Klagsache von der ehemali- 
gen Johanniter Obristmeisterlichen Regierung zu Heitersheim, zwischen der Gemeinde Hem- 
mendorf, Oberamts Rottenburg, Querulantin an einem, und dem gewesenen Commenthur 
Grasen Victor von Thurn und Valsassina, jezt dessen Erben, Quernl#ten am andern Theil, 
verschiedene Entschädigungs-Ansprüche wegen verweigerter ungemessenen Frohndienste be- 
treffend, wird zu Recht erkannt, daß von dem Richter voriger Instanz mit der unter den 
3o. Mai 18go1. ausgesprochenen Urthel keineswegs nichtig, sondern rechtsbestehend geurtheiit 
worden, und die querulantische Gemeinde dem Querulaten alle auf diesen Prozeß verwand- 
ten Hosten zu erstatten schuldig sei. Tübingen, den 8. Merz 1810. 
Er · sbnil.Ober-Justiz-«Collegiil.Senats. 
Straf= Erkenntnisse des # WVer- Begiae Biaj. 
Unterm #.. Febr. wurde der bei dem Königl. Oberamt Altenstaig, wegen Diebstahls 
verhaftete Christian Hartmüller, von Stammheim, neben Bezahlung der Azungs= und Un- 
tersuchungs-Kosten, zu Einjihriger Festungsarbeit auf Hohenawerg verurtheilt. 
Den z#. Febr. wurde Franz Joseph Reiser, von Seibranz, Oberamts Altdorf, we 
en verübeen Raubmords, neben Verurtheilung in alle Kosten und Schäden, zu der Stra- 
des Schwerdts verurtheilt, welches Urtheil den 27. Febr. vollzogen worden ist. 
Unterm 12. Febr. wurden die, wegen Diebstahls beim Oberam# Ragold verhafteten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.