Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

neu verehlichten eremten Personen mit der Bemerkung: ob das Zubringens= Inventarlum 
von ihnen errichtet, und bel welcher Behbrde solches übergebeu worden, durch die Amts- 
schrelberel verferiigen zu lassen, und an den Kbnigl. Tutelar-Rath einzusenden. 
Deeret. Stuttgart, im Königl. Tutelar-Rath, den so. Dec. 1610. 
Ex spee. Mand. 
Decret des Königl. Ober Lantes = Hekonomse = Colleglams, in Betreff der 
Herstellung der neuen Amts-Verbands= Verhältnisse; d. d. 7. Jan. 1611. 
Es ist mittest der aus Gelegenheit der Combinatlon des Oberamts Neuffen mit dem 
Oberamt Rürtingen schen I. d. 20. Mal 280r erlassenen Königl. Resolution, (Staats- 
und Regierungs-Blatt Nro. 34.) die allerhöchste Willens-Meinung erbffnet worden, 
daß die aufgeldßten und einem andern Oberamt zugethellten Ober= und Staabs-Aem- 
ter, so wie einzelne von einem Oberamt abgerissene und einem andern Oberamt ein- 
verleibte Amtsorte in Ansehung ihrer selt dieser Vereinigung entstandenen Schulden 
und Drästatlonen in die Confraternität mit demjenigen Oberamt treten sollen, dem sle 
durch die neuen Aemter-Comblnatienen zufallen. 
In dieser Gemäßheit wurden auch in olelen Oberämtern durch die elfrigen und zweck- 
mäßigen Bemähungen der Beamten, Vorsteher und Offleialen die neuen Amts-Verbands- 
Verbältnisse meistens durch gätliche Uebereinkunft, hler und da auch nach zuvor von dem 
Kbnigl. Ober-Landes Oek ie-Collegium erfolgter Entscheldung der vorgelegten streitigen 
Munkte, hergestellt, wo hingegen in einigen andern dießfalls die gewünschte Verelnigung in 
Hlnslcht auf den Social-Werband noch nicht zu Stande gekommen ist. 
Dle neueste Aemter= Elnthellung macht es nun um so nothwendiger, daß alle fräbe- 
ten Soclial- Verhaͤltnisse, in welchen einzelne Orte der vormallgen Oberämter zuvor unter 
sich gestanden sind, aufgelbßt werden, und daß sie ihr zuvor besessenes gemelnschaftliches 
Aktio= und Passto-Vermbgen nach dem Maßstabe, nach welchem sie hleran bisher Theil 
gehabt haben, unter sich verthellen. 
Und wenn gleich die Umstände es erheischen, daß die vor der neuesten Aemter-Eln- 
tbellung vom 37. Okt. 1810 einem Oberamt einverleibten Amtserte ihre Steuren, Amts- 
schäden und Amte -WVergleichungs-Kosten noch bis nächstkünftig Georgil zu derjenigen Amts- 
flege entrichten, der sie zuvor zugetheilt waren: so muß hingegen um so zuverläßiger an 
diesem Termin der neue Orts-Verband in selner Wirksamkelt sich zeigen, daber die Land- 
odgte, Steuer-Räthe und Ober-Beamte sich alles Ernstes angelegen sepn zu lassen Faben, 
ln dieser Zwlschenzeit nicht nur die neuen Steuer-Conkurrenz-Füße der zu einem Oberamt 
ehbrigen Amts-Orte, nach welchen die herrschaftlichen Steuren, Amtsschäden und Amts- 
ergleichungs, Kosten unter sie umzulegen find, sondern auch das Verhöltniß, nach welchem 
jede einzelne neu hinzugekommene Gemeinde an dem Gesamt-Aktlo= und Passio-WVermögen 
.der zuvor, bestandenen Amtspflege Theil zu nehmen hat, festzustellen.
	        
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