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11.) In jeder Candvegtel-Stadt wird ein Criminal-Rakb ausgestellt, welcher vie Umersu-
chung in den bbhern von den Oberämtern der Landoogtel an denselben abzugebenden
Criminal Fällen ortzuführen, und Bericht darüber an das Criminal-Trlbunal zu
erstatten, auch zu Emdeckung der Berbrecher mit den Crlminal-Räthen der übrigen
Landvogteien und den kühern Polizei-Stellen eine Communlkation zu unterhatten
bat. Er wird dem Landvogt jeder Landoogtel so untergeordnet, daß der Landvogb
welchem die Justlj-Polizel im ganzen Umfang üÜbertragen wird, nicht allein den
Gang der Criminal-Untersuchungen stets beobachtn, sondern die Criminal-Räthe
auch in wichtigeren Polizei-Sachen, welche rechtliche Berücksichtigung verdlenen, zu
NRath zleben und gebrauchen kann.
Als Besfoldung erhält eln Criminal-Ratb Neunhundert Gulden füär sich, und zu Hol-
tung eines verpflichteten Aktuars Dreihundert Gulden.
Zu Criminal-Räthen ernennen wir hierdurch:
1) den Criminal-Tribunal-Ratb Hiller in Eßlingen
:)) den Criminal-Tribunals-Assesser Hummel,) daselbst;
3) den vormallgen Oberamtmann in NRiedlingen, Märklinz
40 den Oberamtmann Mog in Aalen;
5) den Amtmann Amthor in Creglingen;
69 den Oberamts-Aktuar in Blaufelden, Roosschätz;
7) den Oberamts-Aktnuar in Tübingen, Kern;
828 den Dr. Rösch, von Gemrigheim;
9) De designirten Stlftspfleger und Pollzel Commissaire, Bürgermeister Taglle-
ber in Mergentheim; -
so)denquirsclrendenLandrichter-vonSbfllnsgemeklstmannj
u; den vormaligen Landgerichts Assessor Miller in Gelßlingen, und
13) den vormallgen Landgerichts-Assessor in Ravensburg, Schloachter.
Indem Wilr dlese Unsere allerhöchste Willensmeinung euch zur weitern Werfügung
blemit erdfnen, und die Vorlegung näherer Instruktlonen für die angeordneten Behbrden,
so wle allerunterthänligste Anträge wegen des bocals zur Genehmigung mit der Bestimmung
erwarten, daß mit dem 6. Noobr. d. J. die neue Einrichtung durchaus in Vollzug ge-
setzt seyn muß, wollen Wir biemit befohlen haben, daß die Aemter der Justiz-Räthe, Ak-
tuarlen und Coplsten bei den angeordneten Prooincial-Gerlchten als Uebergangs-Stellen be-
trachtet werden sollen, deren treue, flelßige und geschickte Bekleldung Anspruch auf höbere
und mit geößerer Besoldung verknäpfte Aemter giebt, wie dann überhoupt festgesetzt wird,
daß alle Jurlsten und Schreiber bel den nledern Landes-Stellen, als bei den Kduigl. kand=
vogtelen, Oberämtern und Cameral-Verwaltungen 12. dienen müssen, ehe sle elne
ise Anstellung zu erwarten haben. Gegeben, Ludwigsburg, den à6. August 18.1=
Frider ch.