Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 23. 1812. 113 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Sanstag, 30. Mai. 
  
Bekanntmachung, die Amts-Instruction der Amtspfleger betreffend. 
Da für die Amtepfleger dlie nochstehende ibre Amts-Verhälinisse näher bestimmende 
Instruction allergn iast vorgeschriekben worden ist, so wird solche zur allgemeinen Nach- 
achtung hlemtt bekannt gemacht. Stuttgart, den 37. Mai 13:2. 
Königl. Minlsterium des Innern. Kbnigl. Ministerium der Flnanzen. 
Amts-Instruction für die Amts-Pfleger. 
K. 1. Amrliche Verrichtungen eines Amtspflegers. 
Die amtlichen Verrichtungen eines Amter flegere betlehen sich 
a) entweder auf seine Elgenschaft, als Distrikts= Steuer-Elnnehmer, 
b.) oder auf seine Eigenschaft, ols Amts= Corporatlons-Rechner. 
#2.I.) Als Distrikts-Stcucer-Einnehmer. 
Verfahren, 1) bei dem Srteuer-Einzug. 
In erster Eigenschaft ist er dem Ober= und Cameralamt untergeordnet; er hat nach 
der deebalb von dem Ober-Finanzkommcr= Departemem der directen Steuern ergangenen 
Verordnung vom 20 Sept. 184.-. (Steats= und Reg. Blatt vom J. r50-. pag. 425.) 
die durch dle Orts-Burgermeister im einzelnen eingegegenen Landes = Steuren von dlesen. 
zu erheben, und die eingehobenen Orts-Steuer Quoten unminelbar an dle General-Steuer- 
Casse einzuliefern. 
Diesem S.euer-Einzugsgeschäfte hat er feine ganze Tbätigkelt unousgesetzt zu widmen, 
und da er neben dem Ober und Camerol-Amt für die richtige Einliekerung der Steuren 
verantworu#ch ist, darauf zu sehen, daß die jeden Monat verfallene Steuer-Rate durch 
1 .
	        
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