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& 16. 3) Beobachtung der in der Commun-Ordnung enkhaltenen Vorschriften im Allgemeinen.
Ueberhaupt faßt dleses Gesetzbuch dle zur Norm feines Benehmens in allen vorer-
wähnten Beriehungen dlenenden Vorschriften ln sich, die, insefern ste die Adminlstrarlon
und die Rechnungs-Ablegung zum Gegenstand haben, durchaus ihre Guͤltlgkelt belbehalten,
und durch neuere Gesetze und Elnrichtungen, vorfäglich nur in der Materle des Steuer-
Einings und der Steuerlleferung, sodann durch Aufhebung der landschaftlichen Berfassung,
und Aufstellung anderwelter Kanzlel= Behhrden, die bekannten Aenderungen erlitten haben.
IV.) Belohnung des Amtspflegers. 1) Reisekosten, Diäten und Taggelder.
In Asehunzg der Relsekosten, Diäten und Taggelder bleibt es, ble auf weitere Ver-
ordnung, bei den Bestimmungen eben dieser Commun-Ordnung.
# 17. 2) Besoldung.
An Besoldungen hat er einzunehmen —.
für Schrelbmateriallen —.
dagegen fallen alle blsherigen Nebenanrechnungen, ste mögen Namen Haben, wesche ste wollen,
insbesondere auch die Steuer-Einzugsgebühren hinweg.
§. 18. 3) Einzugsgebühren.
Damit jedoch der Amtspfleger es sich um se mehr zum Auliegen mache, dle Schulden
der ihm andertrauten Amtepflege zu vermindern, wird ihm eine Einzugsgebühr von Elnem
Gulden von 200 fl. von denjenigen Umlagen, die zur Ablbfsung der Schulden gemacht,
und wlekuch blezu verwendet werden, zugestanden.
Auch wird ihm gestattet, für den Einzug der Kriegekosten, und der außerordentlichen
berrschaftlichen, oder Landessteuern, welche nicht zur Bestreitung der ordentlichen Staatsbe-
därfnisse, sondern zu sonstigen besondern ausgedrückten Zwecken ausgeschrieben worden find,
eine Einzugsgebühr von zwel Hellern von jedem baar eingezogenen Gulden, insofern in
dem desbalb erlassenen Reseript kelne besondere Bestimmung hlerunter enthalten ist, aus
der Amtopfleg-Kasse zu erheben und in Ausgabe zu bringen. ·
4) Buͤrgerliche Beneficien.
Da, wo es hergebracht ist, wird der Amtspfleger in dem Genuß der bürzerlichen Be-
nefteien in seinem Wohnot#t gelassen.
Erndte-Generak-Reseript für das Jahr 1812.
Die Küönlgl. Cameral-Beamten werden hlemlt angewlesen, die zur Köünigk. Ober=
Flnan; kammer gehdrigen Heu- Oehmd- und Fruchtzehnten, desgleichen dle kleinen und
Blutzehnten, nicht wenlger die Thell= und Landgarben-Gefälle in allen denjenigen Orten,
in denen der Selbsteinzug. nicht ausdrücklich angeordnet ist, und wo nicht befondere örtliche
Verhälenisse die Verleldung unthunlich machen, für dieses Jahr wleder im ordnungsmäßigen
Aufstreiche zu verpachten, und dabel die vorllegenden Verordnungen mit aller Sorgfalt
und Aufwerksamkelt für das allerhöchste Interesse pfichtschuldigst in Anwendung zu bris-
gen. Zuglelch werden ihnen folgende Vorschriften ertheilt: