Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

119 
1) Da mehrere Beamte unterlassen haben, die von den Ortsvorstehern verfaßten Flur- 
beschrelbungen zu recalcullren; so wird, wie berelis in der mit dem Erndte General- 
Reseripte von 13806 erschlenenen Instruktion F. 3. und 4. enthalten ist, den Cameral= 
Beamten zur zren Pslicht gemacht, die Flurbeschreibungen, als die Grund- 
lage der Zehentverlelhung, vor Anfang des Verlelhungsgeschäfts genau zu prüfen, 
dle dabel vorkommenden Anstände zu erbrtern, und die Morgenzahl der angeblümten 
elder richilg zu siellen. 
:) Bei verschledenen Beamtungen wurde der Zehnte von dem Winterrebs erst mit dem 
großen Fruchtzehnten, nachdem der Rebs berelts eingehelmst war, verllehen, und ofe#s 
sogar zum Haber oder zu elner andern Fruchtgattung geschlagen. Es wird daher 
verordnet, daß noch vor dem Einhelmsen des Winterrebses der Zehnte bievon, und 
zwar, wo es thunlich ist, aus Gelegenheit der Heuzehntoerleihung, in Geld an den 
Meistbietenden verpachtet, oder, da solcher oft mit mehrerem Vorthelle den Güterbe- 
sitzern überlassen werden kann, weil dlese den Zehnten mit dem übrigen Ertrage ohne 
besondere Kosten elnhelmsen köunen, mit denselben auf eln dem Ertrage und dem 
Preise des Produkts angemessenes Zehntgeld akkordirt werden soll. In Orten aber, 
wo um der Unbeträchtlichkeit des Rebsbaues willes die Vornabme einer solchen Ver- 
handlung durch den Cameral-Beamten selbst nicht nwendbar ist, hat der Cameral- 
Unterpfleger des Orts mit Betzlehung eiver unpartheilschen Urkundeperson den Er- 
trag pflichtmäßlg zu schätzen, worauf den Gülterbesstzern ein verhältultzmäßiges Zehnt- 
surrogatgeld anzusetzen ist. 
3) Da verschiedene Cameral-Beamte in Gesällorten, wo die Zehnten verher unter 
mehreren Beamtungen und Dercimatoren gethellt waren, nunmehr, nachdem dle 
Zehmantheile durch die Aemter-Combinatlon und durch vorgegangene Incameratlonen 
verelnlgt worden sind, dennoch fortfahren, jeden Zehentantheil besenders zu verlelhen, 
durch derglelchen getheilte Verleihungen aber gemeiniglich die Concurrenz geschwächt, 
und das Complotkren unter den Pachtllebhabern begänstigt wird; so werden die Be- 
amten angewiesen, künfilg den Versuch zu machen, ob nicht durch elnen Gesamt- 
pacht aller elnzelnen Zehntantheile vorthellhaftere Akkorde erzlelt werden kbnnen. 
Weil endlich 
tbeils die Fruchtzehntertragstabellen, tbells die Zehntberlchte selbst nicht immer zur 
gebbrigen Zelt eingesendet, und den letztern bfters dle zur Reolslon unentbehrlichen 
Flurbeschreibungen nicht sogleich beigelegt wirden; so wird in Bezlehung auf die 
Zehntertragstabellen die Verordnung vom .. Mai 160-, wornach solche späzestens 
iunlt dem :. Sept. vorzulegen sink, wiederholt, in Belreff der Zebntberlchte ober der 
Befehl er.heilt, daß selche nebst den Flurbeschreilungen längstens bls zu Ende No- 
vembers bei Strafe der Erecutlon zur Kduigl. Finanz-Rechnungs-Kammer über- 
übergeben werden sollen. Stuttgart den 20. Mal 1812. 
Khalgl. Ober-Finanz-Kammer, Section der Kron-Domalnen. 
Die Eingabe der Besoldung der Amtspfleger betr. 
Den Königl. Oberbeamten wird blemit der Auftrag ertheilt, die Amtspfleger zu 
Einreichung einer sperlsiguen Elngabe ihrer Besoldung, unter Anführung der sle begrün- 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.