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1) Da mehrere Beamte unterlassen haben, die von den Ortsvorstehern verfaßten Flur-
beschrelbungen zu recalcullren; so wird, wie berelis in der mit dem Erndte General-
Reseripte von 13806 erschlenenen Instruktion F. 3. und 4. enthalten ist, den Cameral=
Beamten zur zren Pslicht gemacht, die Flurbeschreibungen, als die Grund-
lage der Zehentverlelhung, vor Anfang des Verlelhungsgeschäfts genau zu prüfen,
dle dabel vorkommenden Anstände zu erbrtern, und die Morgenzahl der angeblümten
elder richilg zu siellen.
:) Bei verschledenen Beamtungen wurde der Zehnte von dem Winterrebs erst mit dem
großen Fruchtzehnten, nachdem der Rebs berelts eingehelmst war, verllehen, und ofe#s
sogar zum Haber oder zu elner andern Fruchtgattung geschlagen. Es wird daher
verordnet, daß noch vor dem Einhelmsen des Winterrebses der Zehnte bievon, und
zwar, wo es thunlich ist, aus Gelegenheit der Heuzehntoerleihung, in Geld an den
Meistbietenden verpachtet, oder, da solcher oft mit mehrerem Vorthelle den Güterbe-
sitzern überlassen werden kann, weil dlese den Zehnten mit dem übrigen Ertrage ohne
besondere Kosten elnhelmsen köunen, mit denselben auf eln dem Ertrage und dem
Preise des Produkts angemessenes Zehntgeld akkordirt werden soll. In Orten aber,
wo um der Unbeträchtlichkeit des Rebsbaues willes die Vornabme einer solchen Ver-
handlung durch den Cameral-Beamten selbst nicht nwendbar ist, hat der Cameral-
Unterpfleger des Orts mit Betzlehung eiver unpartheilschen Urkundeperson den Er-
trag pflichtmäßlg zu schätzen, worauf den Gülterbesstzern ein verhältultzmäßiges Zehnt-
surrogatgeld anzusetzen ist.
3) Da verschiedene Cameral-Beamte in Gesällorten, wo die Zehnten verher unter
mehreren Beamtungen und Dercimatoren gethellt waren, nunmehr, nachdem dle
Zehmantheile durch die Aemter-Combinatlon und durch vorgegangene Incameratlonen
verelnlgt worden sind, dennoch fortfahren, jeden Zehentantheil besenders zu verlelhen,
durch derglelchen getheilte Verleihungen aber gemeiniglich die Concurrenz geschwächt,
und das Complotkren unter den Pachtllebhabern begänstigt wird; so werden die Be-
amten angewiesen, künfilg den Versuch zu machen, ob nicht durch elnen Gesamt-
pacht aller elnzelnen Zehntantheile vorthellhaftere Akkorde erzlelt werden kbnnen.
Weil endlich
tbeils die Fruchtzehntertragstabellen, tbells die Zehntberlchte selbst nicht immer zur
gebbrigen Zelt eingesendet, und den letztern bfters dle zur Reolslon unentbehrlichen
Flurbeschreibungen nicht sogleich beigelegt wirden; so wird in Bezlehung auf die
Zehntertragstabellen die Verordnung vom .. Mai 160-, wornach solche späzestens
iunlt dem :. Sept. vorzulegen sink, wiederholt, in Belreff der Zebntberlchte ober der
Befehl er.heilt, daß selche nebst den Flurbeschreilungen längstens bls zu Ende No-
vembers bei Strafe der Erecutlon zur Kduigl. Finanz-Rechnungs-Kammer über-
übergeben werden sollen. Stuttgart den 20. Mal 1812.
Khalgl. Ober-Finanz-Kammer, Section der Kron-Domalnen.
Die Eingabe der Besoldung der Amtspfleger betr.
Den Königl. Oberbeamten wird blemit der Auftrag ertheilt, die Amtspfleger zu
Einreichung einer sperlsiguen Elngabe ihrer Besoldung, unter Anführung der sle begrün-
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