Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

sers., der ble zur Fertlgung der ruͤckständigen Arbeit llegen zu blelben hat;, um so gewisser 
vorzugehen, als man sich im entgegengesetzten Fall, und bel verspäteter Elnsendung der- 
Rechnungen an den Oberbeamten selbst halten, und ihn dafür verantwortlich machen wird. 
Da. sämtliche Oberesubringerel-Rechnungen ble zum 31. Mai und auf das spälteste- 
bis zum 15. Jun. bel den betreffenden Pflegämtern eingekommen seyn müssen; so werden. 
die Lete#en biemit angewiesen,; ein Verzeichalß der bis guf dlesen Zeltpunkt etwa noch, 
nicht elngelaufenen Rechnungen bei der Sertion der Commun-Verwaltung elnzurelchen, 
welche sodann gegen die sumigen Obereinbringer nachdrückliche Maasregeln vorkehren;, 
auch die Oberbeamten selbst zur Verantwortung zlehen wird. Stuttg. den :. Mal 18112., 
Sectlon der Commun.-Verwaltung, 
Die pflichtmäßigere Handhabung der Straßenpolizei betr. 
In der Wegordnung F. 110. I#st verordpet: „daß die Straßen- söwohl innerhalb als 
außerhalb der Ortschaften mit Bauholz, Steinen, Dünger, Wägen, Kärren. c. nicht be-- 
legt, auch dle Commun-Vorsteher solches bei eigener Verantwortlichkelt durchaus nicht: 
Ln eben, und daß die Uebertreter mit. 1 klelnen Frevoelstrafe von 3 fl. 15 kr. belegt werden, 
Tollen.““ , 
Da.uun.dleses-G«esetz·.uochilmmersebrsböisssgnichtbeobachtet-wird-,sosiehtmom 
sich veranlaßt, dasselbe mit dem Anbang zu erneuern, daß man den sämtlichen Weg- 
Inspectoren den Befehl erthellt hat, von jedem. Specialfall, wo fle bemerken, daß dagegen 
tgehandelt worden ist, eine Anzeige zu machen, um sich sodann an die Ortsvorsteber halten- 
1 können. Stuttg. in der Sectlon des Straßen-Bräken= u- Wasserbauwesens, dem à1. Main 
1812. 
Das Fahren und Reiten auf den Nebenwegen der Chausseen betr. 
Da man die Bemerkung gemacht hat, daß der im s. 2o. der Weg-Ordnung ge- 
gebene Befehl: „„Bel Vermeidung einer Strafe von 3 fl. 15 kr. ohne Noth. nicht auf 
dem Mebenweg, d. h. dem nicht beschlagenen Theile der Chaussee zu fahren und zu rei- 
ten“ sehr bäuslg nicht beobachtet wird, und daß besonders auch die Postllllons und Frobn- 
bauren, wenn sie nach Hause zurükkehren, dieses Gesetz nicht beobachten; so sieht man sich. 
blerdurch veranlaßt, dasselbe mit dem Anbang zu erneuern, dah den Wegknechten aufgege- 
ben worden ist, jeden Uebertreter dieser Verordnung unnachsichtlich der nächsten Obrigkei#t# 
mur Bestrafung anzuzeigen. Stkattgart, in der Section des Straßen= Brüken= und Waf#. 
serbauwesens, den. 33. Mal 1812.. 
Empfehlung größerer Aufmerksamkeit bei Legal= Inspectionen und Sectionen. 
Man hat schon oft die unangenehme Erfahrung gemacht, daß nicht alle Oberamts 
Dbosich bel den ihnen aufgetragenen Legal-Jnspectionen und Sertionen diejenige Auf- 
merksamkelt beobachten, welche schon nach der Natur der Sache bei dlesen Geschäften. 
unerläßliche Pflicht lst, und ohne welche ihre Beschrelbungen von denselben und die darauf 
Fründeten medicinisch,= chlrurgischen. Gutachten die erfarderliche Gründlichket und Be-“ 
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