Nro. 31. 1812. 161
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Mittwoch, 22. Juli.
Köonigl. Verordnung, d. d. 19. Juli d. J. das Verboth der Absendung von Briefen durch
Expressen oder Bothen ins Ausland betr.
Se. Könlgl. Moaj. haben Sich vermdze allerhchsten Reseripts d. d. 19. Jull d.
I. bewogen gefunden, die in der Post-Ordnung bleher gestattete Erlaubuß, Brlefe durch
Erpressen oder Bothen zu Pferde oder zu Fuße zu versenden, dahln einzuschränken, daß
solches nur im Innern des Königreichs, kelineswegs aber außer den Grenzen desselben,
unter welchem Vorwand es auch sey, stan haben dürfe. Es werden daher, auf aller-
bochsten Befehl, die Grenz-Zoller und Visltatoren angewlesen, alle zu Pferd oder zu
Fuß Aus= und Eingehende genau zu visttiren, und im Falle ste Brlefe eder Paquete vor-
fiaden, solche sogleich an das Pestamt abzullefern. Die Contravenlenten aber, und zwar
dle Träger, ind das erstemal mit einer vier und zwanzigstündigen Incarceration bei Wasser
und Bror, das zweltemal mit olertägiger Incarceratlon, ebenfalls bel Wasser und Brod,
und das drittemal mit vierwochentlicher Zuchthausstrase zu belegen, und wird zum voraus
alles Supplleiren um Nachlaß dieser Strafen verbothen. Diejenige, welche Briefe auf-
tegeben, und durch Botben ins Ausland haben bestellen lassen, baben das erstemal den
3ofachen Portobetrag, das zweltemal Einhundert fünfzig Gulden Strafe zu bezahlen, und
das drittemal soll über sie von dem Criminal-Tribunale gesprochen, und ihnen zum we-
nigsten elne sechswochentliche Festungsstrafe zuerkannt werden.
Welches alles zur Nachricht und Nachachtung allgemeln bekannt gemacht wird.
Das Rechtemittel der Nevision gegen die von dem Kon. Ober-Appellations-Tribunal in erster
Instanz ausgesprochenen Urtheilc betr. d. d. 20. Juli 1872.
Se. Königl. Maj. baben in NRäcksicht der Formallen und rechtlichen Wirkungen
des in dem #. a#:. der Instructlon für das Kön. Ober-Appellatlons-Tribunal d. d. 8. Mal