Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 36. 1812. 187 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 2z. August. 
  
Anordnung einer eigenen Behörde, in Sachen die Gemeinde-Rechte und Allodlfikarion der Lehen betr- 
Zu Vollilehung der oallerhöchsten Verordnungen vom 6. Jull d. J. in Betreff der 
bürgerlichen Verhältnise der Einwohner des Kbigreichs in Absicht auf Gemelnde-Verfas- 
sung und Gemeinhelts -Rechte, so wle wegen Allodlstckrung der Bauern, Lbeben und Ver- 
wandlung der Falllehen in Erblehen oder volles Elgenthum, paben Se. Königl. Maj- 
eine besondere Behhrde allergnädlgst angeordnet, welche zufolge allerböchsten Dekrets vom 
1). Aug. unter dem Dräsldlo des ersten Chefs der Sekiion der Commun-WVerwaltung, 
Staatsraths von Otto bestehr, aus den Ober-Reglerungs-Rhen Waltber, v. Hlrr#- 
linger, Reuß und Läüdecke, aus dem Ober-Justiz-Asessor Relbel und aus den Hof- 
und Finaonz-Rätben Heligelin, Oeffinger und Waldbauer. 
Se. Khnigl. Maj. haben dabel den blsberigen Sekretarlats-Assistenten bel der 
Cemmun-Verwaltungs-Sektion, Bonhbfer, als wirklichen Secrretalr mit der Ver- 
bindlichkeit allergnädlgst anzustellen geruht, daß er bei der Commun-Verwaltungs- 
Sektion noch ferner Dienste leiste. Die Kanzelllsten -Dienste hat der Kanzellist Huber 
bei der Ceommun-Verwaltungs-Sektlon zu versehen. Stuttg. den e. Aug. 18127. 
Mlnlsterlum des Innern. 
Die Aufsssellung der Provisoren in den cvangelischen deutsehen Schuleu betr. d. d. 7. Aug. 1312. 
Da nach der für die evangelisch = deutschen Schulen des Könlgreichs erlassenen 
General Verordnung die Besetzung der Schulprovisorate dem Kdaigl. Ober-Conslstorium, 
jekoch mit Beräckslchtigung der billigen Wünsche der Schulle#rer, vorbehalten ist, so siehr 
sich dasselbe veranlaßt, zur slcheren Errelchung des Zwecks der allerhbchsten Verordnung, 
und zur Vereinfachung des Geschästes mun Rücksicht auf die Lokal-Bedürfalsse, folgende 
nähere Bestimmungen hleräber sämtlichen evangellschen Dekanen des Relchs zur genauen 
VBeobachtung vorzuschrelben. 
1) Alle perpetulrliche vom Schulmeister unabhängige Hroolsorate, worunter auch 
dle Flllalschuldieastte mie Proolsprat: Gehalt gehbren, auch alle Prooisorate in den
	        
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