Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 7. 1812. 37 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 38. Februar. 
  
Die Cantions-Leistungen der Parteien bei Prozessen betr. 
Se. Königl. Moj. haben durch ein allerhbchstes Reseript vom 237. Jan. 1812 die 
Verordnung des Khn. kandrechts Thl. I. Tit. 2o, nach welcher nur dlejenigen von belstung 
gerichtlicher Cautlenen freigesprochen werden, welche unter demselben Gerichtszwang, oder 
wenigstens in dem Oberamt, wo dlie Rechts-Sache anhängig ist, mit liegenden Gütern 
versehen sind, dahin gnädigst abzuändern geruhr, 
daß jeder Kdnigl. Unterthan, der sich durch das Zeugulß des Orts-Maglstraks der 
gelegenen Sache auswelsen kann, mit sovlel freien liegenden Gütern im Kbnigreich 
angesessen zu seyn, als die ihm in der vorliegenden Prozeß= Sache abzuferdernde 
Caution beträgt, von deren wirklichen Bestellung frei seyn soll. 
Indem solches hiemit bffentlich bekannt gemacht wird, werden die Maglstrate erinnert, 
um sich vor Verantworkung sicher zu stellen, vor Ausstellung des Zeugnisses wohl zu un 
tersuchen, ob diejenigen Güter, welche dle Stelle der Caution vertreten sollen, nicht schon 
früher gegen andere verhaftet seyen, welchenfalls das ihnen bekannt gewordene sowohl in 
dem Gerichts-Protokoll, als in dem von ihnen auszustellenden Zeugnisse zu bemerken ist. 
Stuttgart im Kbnigl. Staats-Minist. den 3e. Jan. 1813. Ad Mand. S. Reg. Mej. 
Die wiederholte Einschärfung der den Gefangemwärtern unterm 6. Inn. 187 1. ertheilten Vor- 
schriften betr. vom 31. Jan. 1812. 
Durch dle dem Staats= und Reglerungs-Blatte des vorlgen Jahrs Nr. 27. einver- 
lelbte Milalsterlal-Vorschrift vom 6. Jun. desselben Jahrs, die Gefängulsse und Behand- 
(ung der Gefangenen betreffend, ist den Gefangenwärtern zur unnachläßlgen Pslicht gemacht 
worden, nicht allein die Gefängnisse selbst, und dle Beschaffenhelt ihrer Wände, Bdlden,
	        
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