Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro.  7.  1812.  37
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  38.  Februar.

 

Die  Cantions-Leistungen  der  Parteien  bei  Prozessen  betr.

Se.  Königl.  Moj.  haben  durch  ein  allerhbchstes  Reseript  vom  237.  Jan.  1812  die
Verordnung  des  Khn.  kandrechts  Thl.  I.  Tit.  2o,  nach  welcher  nur  dlejenigen  von  belstung
gerichtlicher  Cautlenen  freigesprochen  werden,  welche  unter  demselben  Gerichtszwang,  oder
wenigstens  in  dem  Oberamt,  wo  dlie  Rechts-Sache  anhängig  ist,  mit  liegenden  Gütern
versehen  sind,  dahin  gnädigst  abzuändern  geruhr,

daß  jeder  Kdnigl.  Unterthan,  der  sich  durch  das  Zeugulß  des  Orts-Maglstraks  der
gelegenen  Sache  auswelsen  kann,  mit  sovlel  freien  liegenden  Gütern  im  Kbnigreich
angesessen  zu  seyn,  als  die  ihm  in  der  vorliegenden  Prozeß=  Sache  abzuferdernde
Caution  beträgt,  von  deren  wirklichen  Bestellung  frei  seyn  soll.

Indem  solches  hiemit  bffentlich  bekannt  gemacht  wird,  werden  die  Maglstrate  erinnert,
um  sich  vor  Verantworkung  sicher  zu  stellen,  vor  Ausstellung  des  Zeugnisses  wohl  zu  un
tersuchen,  ob  diejenigen  Güter,  welche  dle  Stelle  der  Caution  vertreten  sollen,  nicht  schon
früher  gegen  andere  verhaftet  seyen,  welchenfalls  das  ihnen  bekannt  gewordene  sowohl  in
dem  Gerichts-Protokoll,  als  in  dem  von  ihnen  auszustellenden  Zeugnisse  zu  bemerken  ist.
Stuttgart  im  Kbnigl.  Staats-Minist.  den  3e.  Jan.  1813.  Ad  Mand.  S.  Reg.  Mej.

Die  wiederholte  Einschärfung  der  den  Gefangemwärtern  unterm  6.  Inn.  187  1.  ertheilten  Vorschriften
  betr.  vom  31.  Jan.  1812.

Durch  dle  dem  Staats=  und  Reglerungs-Blatte  des  vorlgen  Jahrs  Nr.  27.  einverlelbte
  Milalsterlal-Vorschrift  vom  6.  Jun.  desselben  Jahrs,  die  Gefängulsse  und  Behand-(ung
  der  Gefangenen  betreffend,  ist  den  Gefangenwärtern  zur  unnachläßlgen  Pslicht  gemacht
worden,  nicht  allein  die  Gefängnisse  selbst,  und  dle  Beschaffenhelt  ihrer  Wände,  Bdlden,