Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nach dlesem Regulatlo werden die Gebähren in jedem Hafen am See gleichförmig 
eingezogen. . 
WirddemWaaren-EigenthümeraufseinAnsuchenvonbcmNimmst-Va- 
walter eine einige beschlossene Kammer zum Depot seiner Waaren zugesianden, so 
bat er davon eine besondere Miethe, je nach dem Umfang des Raums von monat- 
lichen 1 bis a fl. zu bezahlen. Wobel sich jedoch von selbst verstebt, daß zu der- 
gleichen verschlossenen Depors dem Khnigl. Niederlogs-Verwalter der frele Zugang 
und die Aufsicht, so wie im ganzen Lagerhaus, zustehr. 
n) Um das handelnde Publikum und die Passaglere vor der Willkübr der Schiffer zu 
schüäten, wird mit jedem Jahr der Frachtlohn äber den See nach den verschledenen 
jenseitigen Ufer-Plätzen und der Verschledenheit der Transport-Gegenstände auf eine 
den Zeltverhältulssen angemessene Weise regulirt werden. 
Ausfährlichere Belehrung wegen der Handelsbegünstigungen sowohl, als wegen res 
Etablissements, werden die Baulustigen und andere Ausledler bel dem Oberamtmann und 
Hafen-Dlrector Steffelln in Friderichshafen, an welchen sich jeder, der sich daselbst 
niederzulassen willens ist, zu wenden hat, erhalten. Stuttgart, den 20. Dec. 1871. 
Konigl. Finanz-Mlulsterlum. 
Pe#vdnung, wegen Ablegung der Waisen= und Juchthaus-Obereinbringerei-Rechnungen, des- 
gleteen wegen Eintreibung und Verrechnung der vor Georgii 1810 bei den Watsen= und 
Zuchthaus-Instituten vorhanden gewesenen Aussiände. 
Man findet sich veranloßt, aus der wegen Erhebung und Sicherstellung der Waisen- 
und Zuchtbaus Gefälle durch das Staats= und Reg. Blatt von 1810 in der Belloge zu 
Nr. 19. bekannt gemachten Instruktion einige Dunkte auszuheben, und besonders in Hin- 
sicht der Rechnungs-Ablegung und der Eimrelbung der Ausstände näher zu bestimmen. 
Was ,, .· , 
t.dleAbleguusdekRechnungenbetklffk,selstljdieserJnstraktionI.ts.undst. 
occstdnet,daßderuutetelnbkingerseinmitbet-erforderlichenUrkunden.belegtesPaktlkucqt 
samt dem baaren Kassen-Remanet an den Obereinbringer am Ende des Rechnungs Jabrs, 
nad dieser seine Rechnungen längstens in 4 Wochen nach dem Rechnungsschluß zuerst dem 
Rechnungs-Reolsor, dem er zugethellt ist, sodann nach erfolgter Probe an dasjenige Pfleg- 
amt, in dessen Hauptrechnung die verrechneten Gelder gehbren, samt dem baaren Kassen- 
Remonet übergeben sell. « ·« « 
Diese Verordnuug wird nicht durchaus in Vollzug gesetzt, und doch ist die Beobach- 
tung derselben um so wichtiger, weil, so lang es nur an einer eln'gen Partikular-Rechnung 
eineh Oberelnbringers sehlt, die Stellung der Waisen. und Zuchtb#us-Rechnungen, wovon 
jene die Hauptbeitandtbeile bilden, aufgeholten wird. 6 * 
Damit nun ein solcher Aufschub nie enssiihen möte: se werden für die bier elnschla- 
genden Verrichtungen den mit der Rechnungs-Ablegung besch srigten Persenen. folgende Ter- 
mine anberaumt. 
Es biben nemlich 1) dle Unterelnbringer, welche ihre Partikularien mit dem 3r. 
Mäcz schliegen, solche spätestens bis zum 15. April den Oberelnbrinzern, und 2) dlese ihre
	        
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