# Mkrie-Posten
a)Kapitalien:
bei öffentlichen Kassen,
nach der spezifizirten Beilage
bei Privatpersonen, fammarie :.
5) Jieler, Ausstände und andere verzinsliche und
unverzinsliche Aktiv-Posten, summarie — :-
4) Passiv-Schulden
verzinsliche und unverzinsliche,
zusammen — :.
Wobei der Unterzeichnete bemerkt, daß er neben denen ad Nr. 3. angefuͤhrten Altiv-Posten an der-
malen illigniden und incrigiblen Aktiven noch weiter ausstehen hat, im Ganzen ——i.
In Urkund dieß, · den ten 1613
Bestimmung der Strafen, welchen Kdulgl. Unterthawen wegen Annahme fremder Kricgs-
Dienste ohne allerhöchste Erlaubniß, unterliegen.
Se. Königl. Maj. haben durch allerhöchste Verordnung vom 19. Dec. 1812
zu bestimmen geruht, daß alle ohne allerhöchste Erlaubniß in fremden Kriegsdiensten
lchr- Königl. Unterthanen mit Confiscation des Vermögens, und int Beifahungs-
alle mit doppelter Capitulations -Zeit oder im Fall der Untüchtigkeit mit sechsjäh-
riger Festungsarbeit bestraft werden sollen.
Justiz-Section des Königl. Kriegs-Departements.
Den Unterricht der Hebammen und der Lebrlinge der Chirurgie betreffend.
Aus den Relationen über den Zustand des Medicinal-Wesens im Königreiche ist
ersehen worden:
1) daß manche Physici und Geburtshelfer, welche den Hebammen Unterricht ge-
ben, und dafür von den Communen bezahlt werden, nicht einmal ein völliges Fantom
und eine über ein wirkliches Kinder-Skelet gemachte Puppe besitzen. Da nun ohne
diese Hulfmiteel der Unterricht nie erschöpfend seyn kann, so wird verordnet, daß je-
der Physikus und Geburtöhelfer, welcher Unterricht in der Geburtshülfe ertheilt, sich
damit * soll. Exemplare davon Giund bei dem anatomischen Theater in Tübin=
gen um billige Preise zu erhalten. Uebrigens werden die Medicinal-Visitakoren zu-
gleich angewiesen, sich dieselbe jedesmal vorzeigen zu lassen, um sich von ihrer Zweck-
mäßigkeit zu überzeugen, um diejenigen Geburtshelfer, welche dieser Weisung nicht
nachkommen, dazu anhalten zu können. Nicht weniger ist
a) bemerkt worden, daß sich in manchen Oberämtern nicht einmal ein vollständi-
gess Skelet eines erwachsenen Menschen vorfindet, ungeachtet eine genaue Kenntniß
Fsaien gei, Shirurgen, um Verrenkungen, Beinbrüche u. dgl. gehèrig zu behandeln,
e böchst wichtig iß. .
Nun will man zwar nicht jedem Chirurgen, welcher einen Jungen zu lehren be-
rechtigr ist, zumuthen, sich mit einem Skelet zu versehen. Hingegen wird hiemit ver-
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