Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

# Mkrie-Posten 
a)Kapitalien: 
bei öffentlichen Kassen, 
nach der spezifizirten Beilage 
bei Privatpersonen, fammarie :. 
5) Jieler, Ausstände und andere verzinsliche und 
unverzinsliche Aktiv-Posten, summarie — :- 
  
4) Passiv-Schulden 
verzinsliche und unverzinsliche, 
zusammen — :. 
Wobei der Unterzeichnete bemerkt, daß er neben denen ad Nr. 3. angefuͤhrten Altiv-Posten an der- 
malen illigniden und incrigiblen Aktiven noch weiter ausstehen hat, im Ganzen ——i. 
In Urkund dieß, · den ten 1613 
Bestimmung der Strafen, welchen Kdulgl. Unterthawen wegen Annahme fremder Kricgs- 
Dienste ohne allerhöchste Erlaubniß, unterliegen. 
Se. Königl. Maj. haben durch allerhöchste Verordnung vom 19. Dec. 1812 
zu bestimmen geruht, daß alle ohne allerhöchste Erlaubniß in fremden Kriegsdiensten 
lchr- Königl. Unterthanen mit Confiscation des Vermögens, und int Beifahungs- 
alle mit doppelter Capitulations -Zeit oder im Fall der Untüchtigkeit mit sechsjäh- 
riger Festungsarbeit bestraft werden sollen. 
Justiz-Section des Königl. Kriegs-Departements. 
Den Unterricht der Hebammen und der Lebrlinge der Chirurgie betreffend. 
Aus den Relationen über den Zustand des Medicinal-Wesens im Königreiche ist 
ersehen worden: 
1) daß manche Physici und Geburtshelfer, welche den Hebammen Unterricht ge- 
ben, und dafür von den Communen bezahlt werden, nicht einmal ein völliges Fantom 
und eine über ein wirkliches Kinder-Skelet gemachte Puppe besitzen. Da nun ohne 
diese Hulfmiteel der Unterricht nie erschöpfend seyn kann, so wird verordnet, daß je- 
der Physikus und Geburtöhelfer, welcher Unterricht in der Geburtshülfe ertheilt, sich 
damit * soll. Exemplare davon Giund bei dem anatomischen Theater in Tübin= 
gen um billige Preise zu erhalten. Uebrigens werden die Medicinal-Visitakoren zu- 
gleich angewiesen, sich dieselbe jedesmal vorzeigen zu lassen, um sich von ihrer Zweck- 
mäßigkeit zu überzeugen, um diejenigen Geburtshelfer, welche dieser Weisung nicht 
nachkommen, dazu anhalten zu können. Nicht weniger ist 
a) bemerkt worden, daß sich in manchen Oberämtern nicht einmal ein vollständi- 
gess Skelet eines erwachsenen Menschen vorfindet, ungeachtet eine genaue Kenntniß 
Fsaien gei, Shirurgen, um Verrenkungen, Beinbrüche u. dgl. gehèrig zu behandeln, 
e böchst wichtig iß. . 
Nun will man zwar nicht jedem Chirurgen, welcher einen Jungen zu lehren be- 
rechtigr ist, zumuthen, sich mit einem Skelet zu versehen. Hingegen wird hiemit ver- 
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