Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Nro. 2. — Den 9. Januar. 
Königl. Verorhnung, 4. d. 19. Dec 2816. Die Nicht-Gestattung eines Defensors für 
Kduigl. Diener, die wegen eines Amts-Vergehens in Untersuchung gekommen, betreffend. 
Da Se. Königl. Maj. mittelst allerhöchster Normal-Resolution vom 19. Dec. 
1812. die bestchente gesetliche Vorschrifr, zu Folge welcher einem Jeden, der eines 
Verbrechens beschuldigt ist, und nach dem Erfunde der Untersuchung eine schwerere 
peinliche Strafe zu erwarten hat, vor deren Erkennung noch von Amtswegen ein 
Defensor zu bestellen ist, dahin bändern geruht haben, daß den Kdnigl. Dienern, 
die in den 2J0 Elassen des Rang-Reglements begriffen sind, wenn sie wegen eines 
Amts-Vergehens in Untersuchung gHrrathen= kein Defensor gestattet werden soll, in- 
dem von diesen Personen, da sie Aemter bebleiden, anzunehmen ist, daß sie selbst im 
Srande sind, sich gehdrig zu vertheidigenz so wird diese allerhöchste Königl. Verord= 
zung buch öffentlich bekannt gemacht. Stuttgart, im Kön. Staats-Ministerium, 
7. Jan. 1813. ·- 
Die zum Branntweinbrennen dienenden Gefaͤsse betreffend. 
Da nach Erfahrung der unreinliche Zustand der kupfernen Branntwein-Brenn- 
häfen und ihrer Röhren und der dadurch in denselben erzeugte Grünspan den Ge- 
nuß des in denselben destillirten Branntweins für die Gesundheit sehr schädlich machr, 
#so ergeht hiemit die Verordnung, doas 
1) die zum Branntweinbrennen dienenden kupfernen Gefäße, besonders die Röh- 
ren an den Helmen der Distillir= Blasen der Apotheker, Branntweinbrenner 2c. 
alle halbe Jahre durch Magistrats-Personen urkundlich visitirt und für ihre 
Reinhaltung die erforderlichen Anordnungen getroffen werden sollen, 
2) daß wegen Schädlichkeit der kupfernen Röhren allen Apothekern, Branntwein- 
brennern 2c. aufgegeben werden solle, innerhalb eines Jahrs auf ihren Distillir= 
Blasen statt der kupfernen Helme und Röhren, welche nach Verfluß dieser Zeit 
nicht mehr gedulder werden, Helbmme und Röhren durch die Kühlfässer von rei- 
nem Zinne sich anzuschaffen. Stuttgart den 26. Dec. 16812. · 
Koͤnigl. Ministerlum des Innern. 
Dekret des Königl. Departement der Finanzen, Sektion der Steuern. Eine 
Erläuterung des neuen Zoll Tarifs vom #1. Nov. 1812. betreff. d. d. 4. Jan. 1813. 
Da in dem neuen Zoll-Tarif vom 1. Nov. vor. Jahrs pag. 34 (S. a76 der 
neuen Auflage) der Ausfuhr-Zoll von ) 
„Valor in verschlossenen Paquets auf der Post verfuͤhrt“ 
durch einen Druckfehler nicht ausgeworfen ist, so wird hiemit allgemein bekannt ge- 
macht, daß von diesem Artikel auch fernerhin der bisherige Ausfuhrzoll mit 6 kr. von 
jedem Hundert Gulden statt sindet.
	        
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