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der auf dem Tübinger Thorthurm befindlichen Glocke gegeben, und auf dem Stifis=
Kain Spiralthurm werden die Feuer-Laternen gegen die Gegend des Brands aus-
gehängt. Z
à) Bei einem in der umliegenden Gegend entstandenen Brand
aber wird von dem Hospitalthurm durch Anschlagen einer kleinen dort aufgehangenen
Sturmglocke und dann auch durch Anziehen ver Snamglocke auf dem Rathhaus und
dem Tübinger Thorthurm gegeben werden.
Da nun hienach bereits die nörhigen Einrichtungen getroffen worden sind, so flehr
man sich veranlaßt, um allen möglichen Mißverständnissen vorzubeugen, solches zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen. Stuttgart den #2. Jan. 1812.
Kön. Ober-Yolizei-Direction.
Nro. 4. — Den a33. Jannar.
Königl. Verordunng, dle verbotene Aunahme von Hochzeit= und andern Ghall G len
29 cien Koͤnigl. Diener betr. T 8 Januar 1813. iplrer
Friderich, von Gettes Gnaden, König von Württemberg r2c. 2c.
Es ist zwar durch mehrere vorliegende Straf-Gesetze Unsern Königl. Dienern
die Annahme von Geschenken auf das ernstlichste untersagt.
Da aber darüber ein Zweifel entstanden ist, ob auch Hochzelt und ähnliche Ge-
schenke diesem Verbote unterliegen, und Wir hierin jede Ungewißheit zu be eitigen
und jedem Mißbrauche zu steuren gewohm sind: so bestimmen Wir hiedurch ausdrück-
lich, daß jedem Vergesheln verboten seyn solle, unter dem Vorwande von Hoch-
iten, Gevatterschaften oder andern häuslichen Ereignissen, Geschenke von Unterge-
nen anzunehmen, oder durch seine Ehegattin, Kinder oder Dienstbothen annehmen
u lassen, und daß mithin auch solche Geschenk-Annahmen unter dem Verbote der
üheren Straf-Geseße begriffen sind.
Als welches hierdurch allgemein zur Warnung und Nachachtung bekannt gemacht
wird. Gegeben, Stuttgart im Königl. Staats-Ministerium, den 15. Januar 1815.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Dectet des Königl. katbol. bele. Raths an die katbol. Schulinspektoren, die Berichte
über die katholischen Schul-Incipienten berr.
Da das Decret vom 3. August 1810 in Betreff der von den katholischen Schul-
Inspektoren über die Schul-Inclpienten zu erstattenden Berichte bisher nicht von al-
len Schul-Inspektoren nach jebem darinn vorkommenden „unkie vollzogen worden ist,
#% werden dieselben auf jenes Decret neuerdings aufmerksam gemacht, und zugleich
folgende weitere Bestimmungen angefügt:
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