Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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1) die über die Incipienten eines Schalinektorats abzufassenden Berichte sollen 
in Zukunft nicht mehr mit dem General-Schulberichte, sondern jedesmal abgesondert, 
und zwar spätestens bis zum 15. Juni an das katholische geistliche Raths-Collegium 
eingeschickt werden. 
aà) Dlesen Berichten ist eine eigene Tabelle nach allen in jenem Decrete bestimm- 
ten Rubriken beizulegen, und noch insbesondere über die Fortschritte sowohl der Schul- 
rovisoren, als der Incipienten im Orgelspielen und in der Calligraphie, wie es das 
eeret vom 2. April 181 festsett, unter Anschluß einer kalligraphischen Probe von 
jedem Schulprovisor und Incipienten, das Nöthige zu bemerken. 
5) Zugleich haben die Schulinspektoren (was bisher nicht von allen beohachtet 
wurde), in den summarischen Tabellen bei jeder Pfarr= und Filialschule in einer eigenen 
Rubrik zu bemerken, ob in der Kirche der Pfarrei oder des Filials sich eine Orgel 
befinde, und von wem solche gespielt werde? Decret. Stuttgart, im Königl. kathol. 
geistl. Rath, den 5. Januar 1813. 
  
Nro. 5. — Den 5o0. Januar. 
Wiederholt elngeschärfte Verordnung, die Säso, welche sich von ihren Pferden entfernen, 
- etreffend. 
Da die Vorschrift in der Königl. Wegordnung K. 27, daß die Fuhrleute sich bei 
Strafe eines kleinen Frevels nicht von ihren Wagen entfernen sollen, sehr häufig 
nicht beobachtet wird; so wird dieselbe hiemit aufs neue eingeschärft, und es sind die 
Wegmeister und Wegknechte angewiesen, jeden Fuhrmann, welcher seine Pferde allein 
stehen oder gehen läßt, es sey nun, daß er im Wirthshause sir, oder mit einem vor, 
oder hinter ihm fahrenden andern Fuhrmann gehr, oder sonst seinen Wagen vetläßt, 
unnachsichtlich anzuhalten, und zur Bestrafung vor die nächste Obrigkeit zu bringen. 
Stuttgart den aau. Januar 1813. 
In der Kdn. Section des Straßen-Brücken= und Wasserbauwesens. 
  
Nro. 6. — Den 6. Februar. 
Königl. Verordnung, die Errichtung eines cigenen Oberamts-Gerichts für die Einwohner 
des Stuttgarter Oberamts betr. « 
Se. Knißl. Maj. haben vermöge allerhöchster Rescripte vom au. Nov. und 
27. Der. v. J. allergnddigst geruhet, für die Einwohner des Stuttgarter Amts-Ober-- 
amts, deren Rechtssachen bisher vor dem Oberamts-Gericht der Hauptstadt Stuttgart
	        
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