Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

6, 
2) der Unteramtei= und Amtsschreiberei-Bezirk Spiegelberg die Orte: Spie- 
gelberg, Jux, Roßsteig, Großhoͤchberg, Buͤchelberg, Neufuͤrstenhuͤtten. 
Stuttgart, den 9. Febr. 1315. Koͤn. Ministerium des Innern. Gr. v. Reischach. 
Verordnung, den gleichbaldigen Einzug der angesetzten Taxen betr. 
Es ist zwar in der neuen Tax-Ordnung vom J. u808, F. 39 den Koͤn. Beam- 
ten zur Pflicht gemacht, die Taxen von den Tar-Schuldigen sogleich einzuziehen, und 
daher die ergehenden Kön. Resolutionen, auf welchen der Tar= und Schreibgebühr- 
Ansaßz bemerbt wird, nicht eher, als nach bezahlter Tare zu publiciren, und zu extra- 
diren, und eben so einem Tar-Schuldigen die Besoldung nur nach Abzug der Befol-- 
dungs= und Anstellungs-Tare auszubezahlen. 
Um aber der strengsten Befolgung dieser Vorschrift desto gesicherter zu seyn, wird 
dieselbe nicht nur sämtlichen Ober= und Cameral-Boeamten, sondern auch den Cassiers 
hiemit aufs neue und mit dem Bedeuten eingeschärft, daß sie im Uebertretungöfalle 
verantwortlich gemacht werden, weswegen die Tax-Rechnungs-Kammer zur Beobachtung 
der Verordnung, nach welcher kein Tar-Ausstand ohne besondere Legitimation in den 
Rechnungen zu passiren, sondern an die, gegen die Ordnung handelnden Rechner und 
Cassiers solbst zu fordern ist, neuerlich mit Nachdruck angewiesen wurde. 
Stuttgart den 11. Februar 1813. Finanz-Ministerium. 
Graf v. Mandelslohe. 
Polizei--Verordnung, das Streuen vor den Häusern bei Bedeckung der Straßen mit 
Eis oder bel Glatteis betreffend. 
Da das in der Straßen-Reinigungs-Ordnung vom 6. August 1812, F. 17 bei ein- 
tretendem Glatteis oder bei ausserordentlicher Bedeckung der Straßen mit Eis befob- 
lene Streuen vor den Häusern, Scheuern, Gartenmauern rc. von den hiesigen Ein- 
wohnern theils dusserst nachläßig, theils aber gar nicht beobachtet wird; so wird auf 
allerhöchsten Besehl sämtlichen Haus-Eigenthümern und Haucbewohnern, bei Ver- 
meidung der auf Ein Gulden und dreißig Kreuzer erhöhten Legalstrase, erns- 
lichst befohlen, bünftighin im eintretenden Falle zu Sicherung des Wandels in den 
Straßen und Abwendug von Unglücksfällen, vor den Häusern einen wenigstens fünf 
Fuß breiten Pfad mit di e oder Holzspaͤnen streuen, und stetshin so lang es erfor- 
derlich ist, unterhalten zu lassen. Die Distrikts-Polizei-Commissaͤre haben aber auf die 
Befolgung dieser Verordnung zu achten, oder sich zu gewärtigen, daß derjenige Ober- 
Polizei-Commissär, in dessen Distrikt die Unterlassung oder nachläßige Befolgung der- 
selben wahrgenommen werden wird, in eine Strafe von zehen Gulden werde ge- 
nommen werden. Stuttgart, den g. Februar 1315. 
Ad Mland. Sacr. Reg. Mlaj. spec. 
Kön. Polizei-Minisierium. Graf v. Taube. 
 
	        
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