Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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K. 16. Diejenigen Individuen, welchen die unmittelbare Einsendung ihrer Fassio- 
nen an den Chef der Steuer-Sektion erlaubt ist, haben dieselbe nach vor dem Ein- 
tritt des ersten Termins, und mit denselben zugleich den drittheiligen Betrag ihrer 
Schuldigkeit, beides portofrei, an den obermeldten Casster einzusenden; bleiben sie da- 
mit, oder mit einem der folgenden Termine zurück, so wird den Oberämrern ohne 
weiteres die Execution, und den Amtspflegern der Einzug des ganzen Rückstands 
übergeben. 
II. Die Besoldungs= und Pensions-Steuer 
C6. 17. trifft nur diejenigen Individuen, deren Amts-Einkommen oder Pension 
in einem Jahr sich auf 3, voo fl. und höher belauft. 
Ausgenommen von der Besoldungs-Steuer sind die im Jahr 1812 ins Feld. 
marschirre Militär-Personen. 
K. 13. Unter dieses steuerbare Einkommen wird gerechnet, was der Kontribuent, 
aus welcher Kasse und aus welchen Fonds es immer seyn mag, " 
3 in firen Sumeen an * und Naalien Zeh Gul 
in veraͤnderlichen, an Haus- und Guͤter-Ertrag, Zehenten, Guͤlten, gesetzli 
Sporteln, Schreib-Verdienst, und Taglöhnen 2c. 8 beschlichen 
bezieht. Die Naturalien werden in der durch die Tax-Ordnung bekannt gemachten 
Kammer-Taxe zu Geld berechnet, bei den veränderlichen Gefä wird ein Durch- 
schnirtt der drei letzten Jahre zu Grund gelegt; der Genuß der Amtswohnung und ähn- 
Sen Gegenstände, für welche keine allgemeine Taxe vorliegt, in den Lokalpreisen 
angesetzt. 
ns E** die Besoldung gehört jedoch dasjenige nicht, was ein Diener nur als Er- 
laßb von Auolagen, für Abtuarien, Vikarien, oder Dienstboten, für Schreib-Materia- 
lien, Pferds-Rarionen 2c. erhält, und es ist daher auch den Stadt= und Amtsschrei- 
bern, und andern auf ähnliche Weise besoldeten Dienern erlaubt, den Gehalt ihrer 
Substituten in Asug u bringen. 
K. 19. Die Angabe und Berechnung der Besoldungen und Pensionen, ist den 
Besoldeten und Penstonisten selbst iPerlas.n. 
Die an jedem Ort aufzustellende Behörde (K. .) fordert sie hiezu auf, sammelt 
die Fassionen innerhalb 3 Tagen, und bringt die Resultare in ein summarisches Ver- 
zeichniß, das sofort in doplo an das Oberamt mit den Veilagen eingeschickt wird. 
Dasselbe lätzt aus den einzelnen Orts-Verzeichnissen ein Haupt-Verzeichniß vom gan- 
zen Oberamt fertigen, die Steuer in solchem umlegen, und stellt sodann nach genom- 
mener Durchsicht ein Exemplar dem Amtopfleger zu Besorgung des Einzugs zu- das 
andere Exemplar aber wird an den Chef der Steuer-Sektion übergeben. - 
H.20.Dichsoldungs-undPensions-Steuer·wjrdauffünfyomHundertgo 
setzt,undmußmitdcm1.Mai181·3vollkommen berichtigt seon. · 
Die Amtopfleger, welche auch diese Steuer einbhuziehen und sich darüber mit der 
General-Vermögens-Steuer-Casse zu berechnen haben, werden sich daher in Fällen, 
wo die Besoldungen und Penssonen aus böffentlichen Kassen erhoben werden, mit, den 
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