Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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In den Holz, Abstich= Zetteln und Holz, Berichten ist aber in diesem Falle ausdrük, 
lich zu bemerken) daß es hälftige Scheiter oder Reisach= Büscheln seyen. 
3) Bei der Aufklafterung des Scheiterholzes ist ebenso Jedermann erlaubé, halbe, 
viertels= und Dreiviercels-Klafter in der Höhe aufzusetzen. 
4) Wer bei der Aufarbeitung des Holzes in der. Längr der Scheiter und in der Län- 
ge oder dem Umfang der Reisach= Büschel die im F. 1. enthalcene Bestimmung nichr be- 
obachret, wird mit Ausnahme des Falls im F#. a. für jedes Klafter um ## fl. und für je- 
des loo Reisach-Büschel um zo0 kr. gestraft. 
5) Findet sich bei dem Holz, Abstich die Vorschrife des F. r. hinsichtlich der Aufklaf, 
terung nicht erfüllt; so ist, mit Ausnahme des Falls in §. 3.) zur Strafe die Anordnung 
8 treffen, daß sogleich das Holz unter den Augen der amtlichen Behoͤrde anders und der 
orschrift gemäs gesetzt werde. 
6.) Wird Holz zu Markte geführk, welches nicht das gesetliche Meß hat, so bleibt 
es zwar bei der den Holzmessern in der Landes, Ordnung Tu. 77. 9. a. und in der Ber- 
ordnung vom 2. Okt. 1810. (Sctaats= und Zeg. Blatt r#310. p. 448.) ertheilten Vorschrife; 
es wird zugleich aber auch der Eigenthumer dieses Holzes, wenn er niche erweißt, daß 
dasseibe vom Ausland komme, oder das umrichtige Meß bereits gerügt worden sei mic der 
im #. 4. angedrohten Serafe belegt, und werden die Oberämter hiemic angewiesen, in 
r E W*7*9*7 Fällen mir dem betreffenden Oberforstamt die geeignete Rüksprache deshalb 
zu nehmen. 
7) Alle frühere Verfügungen, welche mit gegemvärtiger Berordnung niche überein- 
stimmen sollten, sind hiemit ausser Wirkung gesetzc. 
Die Königl. Oberforstämter haben über der Vollzlehung dieser Bestimmungen genau 
zu halten. Stuetg den p. Merz 1815. Kön. Ministerien des Innern u. der Finanzen. 
« Graf v. Mandelsloh. Graf v. Reischach. 
Oie zu katholischen Kirchenstellen gehdrigen kehen und Zinsgüter betreffead. 
Um eine genaue Ueberssche fämtlicher zu katholischen Kirchenstellen gehöriger Lehen 
und Jins= Güter zu erhalten, und zugleich nach den allerhöchsten Verordnungen vom 13. 
Febr. 1808. und 6. Juli 1812. die Berwandlung der Fall-Lehen in Erblehen oder Zinß- 
Böer zu befördern) werden hiemit den katholischen Geistlichen folgende Versch#iften 
ertheilt: 
I.) Jeder angestellte Geistliche hat innerhalb 6 Wochen aus den Lagerbüchern, Urba- 
rien, Lehen oder Zinß Rodeln, Güterbeschreibungen, Lehenbriefen und andern ec, 
wa vorhandenen Documenren bestimmt zu erheben, ob und welche Lehen oder Zinß- 
Guͤter zu seiner Kirchen-Stelle gehoͤren, was der Lehenmann dem Lehenherrn an 
Laudemial-Gebuͤhren, jaͤhtlichen Gefaͤllen, Frohnen ic, und dieser Jenem an Leib- 
Geldern, Hosz.u. s. w. zu leisten habe; und worinn det Ertrag der Zinßguͤter be- 
sirte Um hiebei mit Sicherheit zu Werk zu gehen, werden die Geistlichen auf 
die von der Königl. Ober-Finanz-Kammer unterm 16. Merz 1808. etlassene , im 
Staats und Reg. Blatt desselben Jahrs S. 134 bis 138. besindliche naͤhere Erlaͤu
	        
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