Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nto. 13. 18153. 105 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Negierungs-Blakt. 
Dienstag, 14. Merz. 
  
  
Koͤnigl. Berordnung, die Aufftellung einer allgemeinen Landmiliz betreffend. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Könkg von Württemberg rc. 2c. 4c. 
Liebe Getreue! Rachdem Wir durch Unser neuestes Rekrutirungs= Geses vom 77. 
Febr. d. J. die Dienst= Verpflichtung Unserer Unrerthanen in Bezug auf die active Armee 
festsesest, und in Foige des eingetretenen Friedeus, Justands Wir Uns bewogen gefun= 
den haben, den Bestand der leztern auf 12/990 Mann zu bestimmen, bei der stattgehab- 
len Auflösung der errichtet gewesenen Land, Regimenter aber die Nothwendigkeit eintrit, 
u Sthaltung der Ordnung Wurde und Selbstständigkeit des Staats eine allgemeine 
aono. Miliz aufzustellen, so verordnen Wir hierdurch, wie folgt: 
1) Es soll in Unserem Königreiche die Errichtung einer Land= Miliz von 64 Regimen- 
cern, jedes 1000 Mann stark, statt finden. 
) Die Land-Miliz hat die Bestimmung, innerhalb der Grenzen des Reiches die Si- 
cherheit gegen innere und eussere Feinde handzuhasben, und wird, so oft es die 
Vertheidigung des Vaterlandes fordert) zu den Waffen gerufen. 
3) In jedem der 64 Oberamts-Bezirke des Königreichs wird Ein Regiment gebilder, 
und solches mit dem Nahmen der Oberamts, Stadt bezeichnet. Dasselbe theilt sch 
in 2 Bateillons) nämlich # actives Bataillon und : Reserve., Bataillon. Jedes 
Bataillon besteht aus 560 Mann vom Feldwebel abwärts, und wird in 4 Com- 
pagnien eingetheilt. 
40 Das active Bataillon wird aus allen Militairpflichtigen, waffenfähigen ledigen In- 
dividuen in dem Alter vom vollendetun ##ten bis zoten Jahre gebilder. lUlebri, 
gens hat die Miliz= Pflichtigkeit auf die in der Constitution des Reichs eingeräumte 
Wanderungs-Erlaubniß keinen Einfluß. Auch finder jene unbeschadet der nur bis 
itum zören Lebensjahre gehenden Linien, Dienst, Pflichr ihre Anwendung-
	        
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