Nro. 2. 1815. 9
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 14. Jan.
Manlfest, die Einführung einer ständischen Verfassung betreffend.
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souverainer Her-
zog in Schwaben und von Teck, rc. #c. #4c.
entbiethen allen Unsern lieben und getreuen Dienern, Vasallen und Unterthanen Un,
Tere Königliche Gnade.
Von dem Augenblicke an, als gebietherische politische Verhältnisse die Staats, Ver-
duderung vom Jahr 1g# herbeygeführt hatten, faßten Wir den festen Entschluß, Un-
serem Königreiche, sobald der Drang der Umstände aufgehört haben,) und ein fester
Sctand der Dinge eingetreten seyn würde, eine seiner inneren und äusseren Lage, den
Rechten der Einzelnen und den Bedürfnissen des Staats angemessene Verfassung und
standische Repräsentation zu geben.
Die Ausführung dieses Entschlusses verzögerte sich durch die nachherigen Zeit, Ereig-
nisse, welche die Vornahme einer solchen wesentlichen Grund-Einrichtung der ganzen
Staats, Organisation nicht rächlich machen konnten.
Erst die im vorigen Jahre eingetretene Veränderung in den öffentlichen Angelegenhei-
ten konnte diesen Unserem landesväterlichen Herzen so angelegenen Wunsch der Aus-
führung ndher bringen, und Wir würden daher gleich nach Abschluß des Pariser Frie--
dens denselben in Erfüllung gesetzt haben, wenn nicht von dem zu vollständiger Berich-
tigung des allgemeinen Friedens beschlossenen Congresse in Wien Abänderungen in den
inneren und adusseren Verhältnissen des Königreichs zu erwarten gewesen wären, und es
daher zweckmäßiger geschienen hätte, die Ausführung auf die Resultare jenes Congresses
auszusetzen. Indessen haben Wir gleich Anfangs, in den zu Behandlung der deutschen
Angelegenheiten stattgehabten Conferenzen, den zu Wien versammelten Souverains Un-
sern festen Entschluß und Absicht der Einführung einer Stände, Verfassung im König,