Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

31 
K. 27. 
Vom Detail-Verkaufe fremder Weine. 
Wenrn stemde Weine ##n Fässern eingebracht und en gros nach der Elchmaas im Innern 
wieder verkauft werden, so gehöèrt dleses Gewerb zum Großhandel mit Weinen überhaupt, 
und der Wein unterliegt neben dem Eingangs-Impest, der Verkaufs-Accise. Unter und 
Detall-Handel mit fremden Weinen wird gerechnet, wenn der Wein in Fässern, oder in 
Bouteillen eingebracht, und in Boutelllen oder kleinern Maasen wieder verkauft wird. Zu 
dlesem Gewerbe sind nur die Gast-, Spels= und beständigen Weinwirthe berechtiget. Will 
ein anderer Private dasselbe betreiben, so hat derselbe die Concession hiezu nachzusuchen, und 
das Concessiens= und Rekognitlons-Geld, wle die beständigen Weinwirthe, zu bezahlen. Um- 
geld und Wirthschafts -Aceise hat der berechtigte Private sowohl, als der Wirth, nach dem 
algemeinen Maasstabe in dem wahren Verkaufs-Preise zu bezahlen. Es ist kein solcher 
Wein in den Keller zu bringen, ohne Belsepn des Unter-Umgelders; und damit man von 
den Elnlagen desto gewisser versichert ist, haben die Zoll= und Accise-Aemter, bel welchen diese 
Weine bei ihrer Ankunft vom Auslande visitirt und impostirt werden, den Ober-Umgeidern 
biertelährige genaue Verzeichnisse hierüber mitzutheilen. Auch darf als ausser Lands wleder 
verkauft, nur dasjenlge umgelds= und accisefrel passsrt werden, was in Gegenwart des Um- 
gelders verladen, und als wirklich ausgeführt mit dem Ausgangsgollzeichen nachgewiesen 
worden ist. 
Dem Umgeld und der Wirthschafts-Aceise unterllegt übrigens derjenlge sremde Wein 
nicht, den ein Private zu selnem eigenen Gebrauche vom Auslande verschrieben, oder auf 
andere Art erhalten bat, den er aber zu diesem Zwecke nicht benutzte, und daher entweder 
durch Versteigerung oder Hand-Verkauf wieder verwerthet. 
So wle es sich auch von selöst verstehr, daß derjenige Wirth oder concesssonirte Händler, 
welcher sein Bedürfniß an stiemdem Weine von einem andern inländischen Wirthe oder, Händ- 
ler, bei welchem Umgeld und Wirthschafts-Accise von ebendemselben Weine bereits erhoben- 
worden ist, erkauft, von jenen Abgaben in dem Falle frei bleibt, wenn er sogleich bei der 
Einlage eln Jeugniß wegen der bereits entrichteten Abgaben von dem betreffenden Umgelder 
Amte producirt und zu den Rechmings-Akten überglebt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.