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che um die Aufnahme in die zur Bildung evangelischer Seistlichen bestimmten Koͤnigli-
chen Seminarien und um die Julassung zu den augeordneten Prüfungen nicht hinläng-
lich unrerrichtet sind, und die deesfallligen Eingaben und Berichte háufig sehr unvollstau-
dig und ungenügend einkommen; so wird hieruber Jolgendes zur allgemeinen Nachach=
mug bekannt gemacht: « s .
1) Alle diejenigen, welche sich dem geistlichen Statzd, oder auch, neben dem Stu-
dium der Theologie, dem lateinischen Lehrstand widmen wollen, haben in Gemäßheit der
allerhoͤchsten Verordnung vom 10 Jul. 1811. (Staats/und Regier. Blatt von 1811.
Seite 358.) theils in den niedern Seminarien zu Schoͤnthal und Maulbronn, theils in
dem höhern Seminarium zu Tübingen den vorgeschriebenen Lehr, Cursus zu machen. In
das lehtere Seminarium werden blos solhe Jünglinge aoufgenommen, welche entweder
vorher in den nicdern Seminarien oder dem, in dieser Beziehung denselben gleichgesezten
obern Gymnastum in Stuttgart sich befunden haben; insbesondere müssen diejenigen)
welche früher andere Institute frequentirten, wenigstens noch Ein Jahr entweder in dem
Seminarium zu Maulbronn, oder auf don obern Gymnastum in Stutegart zubringen.
2) Die Prüfung dersenigen, welche in das erste niedere Seminarium (zu Schön-
thal) aufgenommen zu werden wünschen, geschieht bei dem sögena tuten Land, Eramen,
welches alljährlich, je im Anfang des Monats September, hier in Stuttgart gehalten
wind. —
Bei dieser Prüfung haben sene Candidaten in der Regel dreimal, in drei auf ein-
ander folgenden Jahren, zu erscheinen, und hievon können auch) ohne besondere erhebli-
che und bescheinigte Umstände, keine Ansnahmen Sgatt finden, indem fehr daran gele-
gen ist, daß die Studien solcher Jünglinge frühe genug auf eine ihrer künftigen Bestim-
mung entsprechende Weise, geleitet werden. .-
3)Die.iadasecstenievekeSemiaatiumaufzunehmeudenSubjekt-sollen.nachden
bestehkndengesetzlichenBestimmungeniadekskegelact-DemzumEintritksiTekmiubq
stimmten 18ten October (term. Lucz)-bes betreffenden Jahrs im r#4ten oder in der er-
sten Hälfte des 15ten Jahrs ihres Alters stehen. Hienach bestimmt sich von selbst, wel-
ches Altrer die beim Land= Eramen erscheinenden Schüler des usten, alen und.##ten Jahrs,
euder die sogenannten Perentes und Pxpel###Ima und lids vice haben sollenn
4)0 Die Aufnahme der Verzeichnisse der Subsecte) welche bei dem Land-Eramen
zu erschsinen wünschen, geschieht durch die Königlichen Pädagogarchen bei Gelegenheie
der Besicarionen der lateinischen Schulen und Gymnasen) wo ihnen diese Subsecte von
den Lehrern anzuzeigen sind. "
Da nach dieser Einrichtung die Aufnahme in die Verzeichnisse von Amtswegen ge-
schiehr, so sisd in der Regel wegen der Zulassung zum Land-- Eramen und der Aufnah=
me in das erste viedere Seminarium keine besondere Biteschriften bei der Königl. Ober=
Studien-Direction von den einzelnen Petenten einzureichen.) .
5) Sofern es hingegen nothwendig ist, daß gleich bei der von dem Pädagegarchen
vorzunehmenden Visttation alle zur näheren Kenntniß dieser Subsecte und zur Wurdigung
ihrer Gesuche erforderlichen Rotizen so vollständig und genan als möglich und wohl g#5
erdurt gesammile werdeo ist solgendes zu brobachten;