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#) Für sedes elnzel Sübsect wird zur Aufzeichnung der dasselbe betreffenden No-
tizen ein eigener Bogen genommen welcher als Beilage zu dem amtlichen Berichte des
Pärazogarchen mie linen 3 kr. Stempel versehen seyn muß. Hiezu sind die bereits mit
den noͤthigen Faͤcher.- Abtheilungen'. bei den Hof- und Kanzlei-Buchdruckern, Gebruͤder
Maͤntletr, gedruckten Tabellen zu gebrauchen.
b) In diese Tabelle träge zwerst der Vater oder Pfleger unter seiner eigenhändigen
Unterschrift, nach der Ordnung der darinn gemachten Jächer-Abtheilungen, dem vollstän-
digen Nahmen) den Geburcs= Ort, Jahr und Tag des Candidaten, den Nahmen, Stand
und Wohnert der Eltern, oder wenn der Vater oder beide ESlcern gestorben sind, den
Nahmen) Stand und Wohnort#des Plegers ein, bemerkt, auf welcher Lehr, Anstalt der
Candidat sich gegenwärtig befinde; ob, und in welchen Jahren er bereits beim Land-
Eramen erschienen sey, und, in welchem Jahr er in das Seminarium aufgenommen zin
werden wünsche, und) wenn die Aobscche ist, ihn uncer den in der allerhöchsten Verord-
nung vom 7. Geot.h 18ro., (Staacs= und Reg. Blate von 1810. S. 447.) enchaltenen
Bestimmungen, zugleich dem lateinischen Lehrstand zu widmen, insbesondere auch diesen
Umstand, und, erklärt sich sodanu noch über die physische Constitution seines Sohns oder
Mleglings) zauch über die Mictel, die er zu Bestreicung der für seine Laufbahn erfor-
derlichen Kosten -habe. Aufserdem können in der letzten die Aufschrift: Bemerkungen
führenden Columne noch sonstige auf individuelle Verhältnisse sich beziehenden Beisäßze bei-
gefügt werden, j. B. im Fall das legale Alrer überschritten worden, oder der Candidat
nicht so oft) als der Regel nach geschehen sollte, beim Land, Eramen erscheint, die hier-
auf sich beziehende Umstände. .
c) Die Tabelle, walche diese Erklaͤrung des Vaters oder Pflegers enthaͤlt, wird so-
dann dem Lehrer des Candidaten zugestellt, welcher unter dieselbe sein Zeugniß uber die
Talente) Silren,) den Fleiß, und den Grad der Kenntnisse des Candidaten schreibt, auch
seiner Seits bemerkt, wie die physische Constitution desselben beschaffen, und ob in Ruͤck-
sicht * eche ihm kein Hinderniß gegen die Bestimmung zum geistlichen Stande be-
kannt sey
) Der Lehrer selbst ubergibt, wenn er sein Jeugniß in diese Tabelle niedergeschrie-
ben hat) solche dem gemeinschaftlichen Oberamt, unter welchem die betreffende Schule
stehr #der bei Gymnassen dem ReccoratAmc, und jenes oder dieses setzen, wenn sie we-
der#bei der Erklärung des Vaters, noch dem Jeugniße des Lehrers etwas zu erinnern
sinden, ihr Vicqkir, im entgegengesezten Fall aber ihre Bemerkungen bei, und stellen hier-
auf dem Lehrer die Tabelle verschlossen wieder zu, um sie dem Pädagogarchen bei der
Visstation zu übergeben, welcher
#e#) nun selbst, auch, nach dem Resüulcat dieser Visstation, sein Zeugniß beiseßt, oder,
wenn er bei dem von dem Lehrer ausgestellten nichts zu erinnern hat) dasselbe mit sei-
nem Viclit bekräfigt, die bei sener Visteation von dem Schüler gelieferten Eraminal=
Arbeiten beilege, und auf diese Weise von sämtlichen um die Zulassung zum Land-Era-
men und um die Aufnabme in das erste niedere Seminarium bietenden Junglingen sei-
Feschipeengess, die jeden Hetreffenden Notizen zur Königl. Ober' Studien" Direction
einschikt. n E