Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Es werden gleichmaͤßig zum Abslimmen zugelassen: alle im Urlaub befindliche Mi- 
litcn= Personen, wenn sie als Gnterb. sizer hierzu qualificirt sind. 
II. Zu Repräsentanten können gewählt werden: alle, welche Unterthanen= Rechte im 
Konigreiche haben, welches Standes sie auch seyn mögen, wenn sse zo Jahre alt, und 
einem der 3 christlichen Religions-Bekenntnisse zugethan sind. 
Es häugt von dem Vertrauen der Wählenden ab, ob sie einem im nehmlichen Ober- 
dmts-Bezirfe, oder in einem andern Theile des Königreichs wohnenden wahlfähigen Man- 
ne ihre Stimme geben wollen. Es muß ihnen aber selbst daran gelegen seyn, ihre Wahl 
auf solche Männer zu richten, welche Einsschten und Klugheit mit Rechtschaffenheit ver- 
binden, indem der Repräsentant in der Stände-Versammlung allein nach seiner eigenen 
Ueberzeugung seine Stimme abzulegen hat. 
VWom Militär-Stande können Unter-Officiere und Soldaten nicht gewählt werden, 
die Officiere nur in Friedenszeiten. Bei eintretendem Marsche müssen sie ihre Repr- 
sentanten, Seelle niederlegen, welche alsdann durch einen neuen Repräsentanten ersest wird. 
Nicht wählbar sind insbesondere: 
1) in Rucksicht auf ihre amtlichen Verhältnisse: 
elle in Königl. Stellen befindliche Diener, alle Geistliche, Aerzte und Chirurgen, 
diesenigen unten benannten Personen, welche zu dem Wahl, Geschäfte beigezogen 
werden; es ist ihnen hingegen) in so fern sie kein Königl. Amt haben, erlaubt, 
die von einem andern Oberamts-Bezirke auf sse gefallene Wahl anzunehmen. 
## in Rücksicht auf Prädicat: 
diesenigen, welchen wegen eines Verbrechens von dem Königl. Criminal,Tribunale 
eine Zuchthaus, oder Festungs, Strafe, Cassation, oder Entlassung auf sgerichtlichen 
Zusspruch zuerkannt worden ist, oder die in einer Criminal-Untersuchung befangen sind; 
desgleichen 
diesenige, welche in Gank gerathen, und deßhalb bestrafe worden sind, eder über 
deren Vermögen der Concurs erkannt, und denen die eigene Administration abge- 
nommen ist. · 
III.JnAbsicht«at-fdasWahlgeschäftwerdenUnsereKön.chr-Aemtetbeauftkagt, 
dasselbe nach folgender Vorschrift vorzubereiten, und wirklich vorzunehmen. 
A. Jur Vorbereitung ist nöthig: 
1) daß seder Orts-Vorstand ein Verzeichnif der Wahlmänner verfasse. Es kommt 
hiebei, neben dem Alter von 25 Jahren, hauptsächlich darauf an, ob man das er- 
forderliche Einkommen von 2o0 fl. aus liegenden Güutern habe? 
Die Erkenntniß hierüber wird den Orts-Magistraten überlassen. Da es indes= 
sen in den meisten Fällen auf der Notorietär beruhr, ob das Brutco-Einkommen 
aus Liegenschaften in mehr oder weniger als in 20o fl. bestehe, und da die auf Gu- 
tern haftenden Passiv, Schulden nicht in Betrachtung kommen? so ist allein in den 
wenigen noch zweifelhaften Fällen eine nähere Prüfung vorzunehmen. In so fecn 
hierbei eine Berechnung der einzelnen Theile des Einkommens noͤthig wird, so ist 
der Schst. Dinkel zu 5 fl., der. Haber zu 3 fl. und 1 Aim. Wein zu 40 fl. an- 
—
	        
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