Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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wnehmen, bei Héusern und Baulichkeiten aber der Brandversscherungs, Anschlag 
o Grunde zu legen. Zu dem. Siakommen darf neden dem Vermögen, welches bei- 
de Eheleute mit einender besiten, aurh ver Srtrag des den Kiadern zwar gehöri- 
en, bei den Eltern aber in Nutbießung stehenden Vermäögens) desgleichen der 
Hell, Güre- gerechnet werden. 
a) Ju obengedachrem Verzeichnisse werden die Wahlmänner mir fortlaufenden Num- 
mern, aus welchen ssch am Ende die Anzahl der Wählenden von selbst ergeben 
muß, aufgeführt. Die Nahmen werden nur auf die eine Seite geschrieben, damit 
auf der andern Seite bel der Wahl die Nahmen derer) welchen die Stimmen ges 
geben werden, beigeseht werden können. Am Schlusse wird das Verzeichniß von 
den Orts= Vorstehers beurkundet. 
3) Das Oberamt sammelt diese Verzeichnisse von sämmtlichen Orten ein, berechnet: 
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die ganze Jahl der Wahlmänner, und beruft sie auf einen 8 Tage vorher hinläng- 
lich bekannt zu machenden Termin in die Amtsstadt ein, sedoch so, daß an einem 
Tage nicht beträchtlich mehr als 50% Wahlmänner zulammen kommen. " 
Die Wahlmänner werden über den Jweck der Jusammenberufung belehrt, und 
die Eigenschaften des Repräsentanten, den sse wählen sollen, werden ihnen bekanut 
gemachr, zu welchem Ende, und damtt seder Unserer Untrerthanen die Behandlung 
des Wahlgeschäfts im Ganzen kennen lerne, gegenwärtige Königl. Verordnung den 
versammelten Einwohnern seden Orts öffentlich zu verkündigen ist. 
B. Die Wahl geschieht 
unter dem Vorsste des Oberamts. Das Protokoll, wozu die von jedem Ort ein- 
gekommenen Verzeichnisse beuutzt werden können,) führt der Oberamts,= Actnar; zu- 
gleich hat auch der Amtsschreiber und dessen erster Substitut der W#ahl a. zuwohnen. 
Die Abstimmungen sind in der Regel schriftlich einzugeben. In diesem Falle muß 
der Nahme und Wohnort des Gewählten und der unterzeichnete Nahme des Wahl- 
manns deutlich und leserlich geschrieben sehn. Die Eröffnung der Zettel mic den 
Nahmen des Wahlmanns und des Gewählceen geschiehr in Gegenwart des Obes- 
amtmanns und der Ubrigen oben gedachten Personen. Wer nicht perfönlich er- 
scheint, kann seine Stimme k. inem andern übertragen; jedoch ist einem Familien= 
Water, wenn er persfenlch zu erscheinen durch Krankheit gehindert ist, erlaubt, sei- 
ne Stimme durch seinen masorennen Sohn schrifrlich einzuschicken. Ortsabwesende 
werden um des Wahlgeschäfts willen nicht einberufen. Abstimmungen nach der 
Wahl,Verhandiung sind nicht mehr anzunehmen. Die Stimme, welche ein Wahl- 
mann s#ch selbst giebte, ist zulaßig. 
Wenn von allen Wahimännern abgestimmt worden ist, so wird abgezählt, wie viel 
Süummen von jedem einzelnen Orte jeder erhalten habe? und das Resultat in ei- 
ne General, Tabelle eingetragen. 
Wer von allen Wahlmännern zusammen die relative Stimmen-Mehrheirt erhalten 
hat, ist als gewählter ständischer Repräsentant anzusehen. Sollten Mehrere eine 
gleiche Summen-Mehrheir erhalten haben, so. entscheidet unter diesen das Loos.
	        
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