Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

224  Nr.  45.  1916.

Bekanntmachung.

(Nr.  M.  2684/2.  16.  K.  R.  A.  Vom  15.  März  1916.)

Die  Bekanntmachung  Nr.  M.  3231/10.  15.  K.R.A.,  betreffend  Enteignung,  Ablieserung
  und  Einziehung  der  durch  die  Verordnung  M.  325/7.  15.  K.  R.  A.  bezw.
M.  325  e.  15.  K.  R.A.  beschlagnahmten  Gegenstände  vom  16.  November  1915  wird
hiermit  nochmals  unter  Hinweis  auf  die  Strafbestimmungen  und  die  Verpflichtung  zur
Ablieferung  der  im  §  2  der  genannten  Bekanntmachung  nebst  Anmerkung  aufgeführten
Gegenstände  veröffentlicht.  Zugleich  werden  die  nachstehenden  Zusätze  auf  Ersuchen  des
Königlichen  Kriegsministeriums  bekanntgegeben.  -

Bekanntmachung
Mr.  M.  3231/10.  15.  K.R.A)),
betreffend  Enteignung,  Ablieferung  und  Einziehung  der  durch  die  Verordnung
  M.  325/7.  15.  K.R.A.  bezw.  M.  325e/7.  15.  K.R.A.  beschlagnahmten
  Gegenstände,  vom  16.  November  1915.

 

Nachstehende  Verordnung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  übertretung,
soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  6“)
der  Bundesratsverordnungen  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
1915  (ReBl.  S.  357)  und  vom  9.  Oktober  1915  (REl.  S.  645)  bestraft  wird.

W  1.

Inkrafttreten  der  Verordnung.
Die  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft.

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn-7.

  u  htne  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  find,
estraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  übersenden,  zuwiderhandelt;

4  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu

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behandeln,  zuwiderhandelt
4.  wer  den  nach  §  9  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.