Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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. 24. Abwesende, unb darauf sich beziehende Verfügungen. 
Gegen diefenigen) welche zu Umgehung ihrer Militär-Dienstpflicht ssch ins Aus- 
land entferne, das Vergehen ihrer Abwesenhen in erwähnter Absicht durch Fälschungen 
vermehrt haben 2c.) behalten Wir Uns bevor, angemessene gesesliche Bestimmungen zu 
ertheilen. " « 
Deserteurs. 
Denjenigen, welche meineidig von ihrer Fahne entweichen, und die sonach wirk, 
sich als Deserteurs erkannt werden, wird alles Vermoͤgen, das ihnen um diese Zeit mit 
Nutzen und Eigenthum bereits angefallen war, gleichbalden sequestrirt. 
Im Falle der Attrapirung wird gegen einen Deserteur ruͤcksichtlich seiner Person, 
den hierunter bestehenden Militaͤr--Gesetzen gemaͤs verfahren. 
Nach der in diesem Falle erstandenen militaͤrischen Strafe, wird das sequestrirte 
Vermoͤgen wieder freigegeben. 
Bei dem Deserteur, welcher auf General-Pardon sich gestellt hat, faͤllt zwar die 
Juerkennung einer milit#rischen Strafe hinweg. Es tritt jedoch immerhin die Confiska- 
tion des einem solchen zur Zeit der Desertion angefallenen Vermoͤgens ein, in so fern 
nicht anders in dem Edikt des General-Pardons, die Aufhebung von jener ausdruͤcklich 
zugestanden ist. 
Einem beharrlichen Deserteur wird die Sttafe der Confiskation des bei seiner treu- 
losen Entfernung bereits in sein Eigenthum uͤbergegangenen Vermoͤgens, zuerkannt. 
Das ihm spaͤterhin zugefallene Vermögen aber, geht an die nächsten Erben über, indem 
von einem solchen Desertenr weiter gar keine Notiz mehr genommen wird. 
Warnung für die mit der Recrutirung beschäftigten Königl. Diener. 
Zu Unsern Königl. Militair= und Ctvil Dienern, sie mögen mittelbar oder unmittel- 
bar mit den Recrutirungs, Geschäften zu thun haben) hegen Wir die zuverläßige Er- 
wartung, daß Jeder in seinem Theile eine streng gesetzliche genaue Behandlung dieser Ge- 
schäfce sich vorzüglich angelegen seyn lassen, und zu seiner unverletzlichen Pflicht ma- 
chen werde. 
Die geringste Vernachläßigung) Parteilichkeit, so wie sede geseswidrige Handlung 
und Pflicht-Verlehung) wird ohne alle Nachsscht geahnder werden. 
Wer in Beziehung auf Dienst-Verrichtungen bei der Musterung und Aushebung, von 
dabei interessirten Individuen, sei es aus was für einer Ursache, irgend eine Bezahlung in 
Geld oder Geldeswerth annehmen würde) soll nach Erfund der Umstände strenge behan, 
delt werden. . 
Würde ein Beamter so weit gegen seine Amtspflichten sich vergehen, daß er durch irgend 
eine Handlung Militärpflichtige vorsätzlich begünstigte, und in dieser Abssche mit denselben 
kelbst oder mit Elrern 2c. in einem geheimen Einverstandnisse stande, um jene dadurch ih-
	        
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