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erfolgender Rückkehr unter das Königliche Milicaire, und zwar nach Beschaffenbeit der
Umstände, wornber die Justiz= Section des Kbnigl. Kriegs-Departement zu erkennen
hat, wofern nicht erschwerende Umstände Vestungs= Strafe begründen, mit erhöhter Ca-
ritulation) die jedoch die gedoppelte Dienstzeit nicht ubersteigen darf, assentirt, im Fall
der Untüchtigkeit aber wird derselbe nach dem Grade seiner Verschudung entweder mit
Gefängniß= oder Bestungs= Arbeits= Strafe belegt. Der mindere oder hößere Grad
dieser Verschuldung wird vorzüglich darnach beurcheilt) ob ein Militärpflichtiger sch
schon mehreremalen den jährlichen Musterungen enezosen) ob seine Abwesenheit länge-
re oder kürzere Zeit gedauert) ob er sich unmittelbar vor dem Loosen= oder nachdem
er durch das Loos zum Militär= Stand bestimmt worden, entferne, ob er attrapirt
worden, oder sich freiwillig wieder gestellt habe, oder ob von demselben sonst Hand-
lungen begangen worden sind) aus welchen die Absicht, sich dem Muitär, Stand ent-
ziehen zu wollen, geschlossen werden könne, auch ob er allein, oder in Verbindung mit
andern, entwichen seye.
In denjenigen Fällen, wo ein Militärpflichtizer, nachdem er durch das Loos für
das Militär bestimmt war, erst entwichen ist, und vorher für den Militar= Dienst ganz
tüchtig erfunden worden war, als untuchtig aber erst wieder zurückkemme, ist jederzeit
auf Bestunge- Arbeicsstrafe zu erkennen, die, mic Rückücht auf die dabei concurrirenden
besonders erschwerenden Anstände, bis auf die Dauer von 3 Jahren erstrekt werden kann.
Jedoch hat die Könlgl. Justiz-ESection in solchen Fällen) wo sie auf eine höhere,
als dreimonatliche Vestungs-Arbeits= Serafe erkennen wird) ihren allerunterthänigsten
UAntrag darch vas Königliche Kriegs-Departement Seiner Königlichen Masest át
zur Allerhöchsten Bestäligung vorzulegen.
6.
Concurriren Pergehen gegen die Rekrurirungs-Gesetze mit criminellen Verbrechen,
so ist derjenige) der sie begangen, zuvor nach den bestehenden Criminal-Oesehen von dem
ordentlichen Rüchter abzustrafen) und) wenn es noch anwendbar ist, erst nachher über ze-
nes Vergehen zu erkennen. .
H.«6.
Das einem ungeborsam abwesenden Mititairpflichtigen bereits zustehende, so wie
das ihm wahrend seiner Abwesenheit anfallende Dermogen wird mit Egestrr belegt.
Die Seguestrarion des demselben bereits zustebenden Vermögens trict von dem
Augenblick an ein, wann er durch das Loos zum Mulitär-Dienst besrtimmt worden, aber
nicht zugegen ist, um zur Assentrung eingeliefert zu werden; das ihm während seiner
unerlaubten Abwesenheit zufallende Vermögen wird sogleich dei dem Vermögens, Anfall
unter Sequester gesezt.
Die Sequestrarion hört erst mit dem Zeiepunkte der Rückkehr oder gehorsamen
Stellung eines abwesend gewesenen Militärpslichtigen bei seinem Oberamr, oder nach des-
sen legal erwiesenem Tede oder geseßlich erfolgter Verschollen, Erklarung auf.
Sturtgan den 20. Febr. 1815.
Ad. Man d. Sacr. Reg. Moj.
Königl. Kriegs-Departement,
v. Phull.