Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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erfolgender Rückkehr unter das Königliche Milicaire, und zwar nach Beschaffenbeit der 
Umstände, wornber die Justiz= Section des Kbnigl. Kriegs-Departement zu erkennen 
hat, wofern nicht erschwerende Umstände Vestungs= Strafe begründen, mit erhöhter Ca- 
ritulation) die jedoch die gedoppelte Dienstzeit nicht ubersteigen darf, assentirt, im Fall 
der Untüchtigkeit aber wird derselbe nach dem Grade seiner Verschudung entweder mit 
Gefängniß= oder Bestungs= Arbeits= Strafe belegt. Der mindere oder hößere Grad 
dieser Verschuldung wird vorzüglich darnach beurcheilt) ob ein Militärpflichtiger sch 
schon mehreremalen den jährlichen Musterungen enezosen) ob seine Abwesenheit länge- 
re oder kürzere Zeit gedauert) ob er sich unmittelbar vor dem Loosen= oder nachdem 
er durch das Loos zum Militär= Stand bestimmt worden, entferne, ob er attrapirt 
worden, oder sich freiwillig wieder gestellt habe, oder ob von demselben sonst Hand- 
lungen begangen worden sind) aus welchen die Absicht, sich dem Muitär, Stand ent- 
ziehen zu wollen, geschlossen werden könne, auch ob er allein, oder in Verbindung mit 
andern, entwichen seye. 
In denjenigen Fällen, wo ein Militärpflichtizer, nachdem er durch das Loos für 
das Militär bestimmt war, erst entwichen ist, und vorher für den Militar= Dienst ganz 
tüchtig erfunden worden war, als untuchtig aber erst wieder zurückkemme, ist jederzeit 
auf Bestunge- Arbeicsstrafe zu erkennen, die, mic Rückücht auf die dabei concurrirenden 
besonders erschwerenden Anstände, bis auf die Dauer von 3 Jahren erstrekt werden kann. 
Jedoch hat die Könlgl. Justiz-ESection in solchen Fällen) wo sie auf eine höhere, 
als dreimonatliche Vestungs-Arbeits= Serafe erkennen wird) ihren allerunterthänigsten 
UAntrag darch vas Königliche Kriegs-Departement Seiner Königlichen Masest át 
zur Allerhöchsten Bestäligung vorzulegen. 
6. 
Concurriren Pergehen gegen die Rekrurirungs-Gesetze mit criminellen Verbrechen, 
so ist derjenige) der sie begangen, zuvor nach den bestehenden Criminal-Oesehen von dem 
ordentlichen Rüchter abzustrafen) und) wenn es noch anwendbar ist, erst nachher über ze- 
nes Vergehen zu erkennen. . 
H.«6. 
Das einem ungeborsam abwesenden Mititairpflichtigen bereits zustehende, so wie 
das ihm wahrend seiner Abwesenheit anfallende Dermogen wird mit Egestrr belegt. 
Die Seguestrarion des demselben bereits zustebenden Vermögens trict von dem 
Augenblick an ein, wann er durch das Loos zum Mulitär-Dienst besrtimmt worden, aber 
nicht zugegen ist, um zur Assentrung eingeliefert zu werden; das ihm während seiner 
unerlaubten Abwesenheit zufallende Vermögen wird sogleich dei dem Vermögens, Anfall 
unter Sequester gesezt. 
Die Sequestrarion hört erst mit dem Zeiepunkte der Rückkehr oder gehorsamen 
Stellung eines abwesend gewesenen Militärpslichtigen bei seinem Oberamr, oder nach des- 
sen legal erwiesenem Tede oder geseßlich erfolgter Verschollen, Erklarung auf. 
Sturtgan den 20. Febr. 1815. 
Ad. Man d. Sacr. Reg. Moj. 
Königl. Kriegs-Departement, 
v. Phull.
	        
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