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Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 8. Jun.
Kdnigl. Verordnung, einen Berein mehrerer, der Souveränität unterworsenen, vormals
Reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, und deren Recurs an auswärtige Höfe
detreffend; vom 6. Jun. 1816.
Seine Königliche Masestäát haben durch die Bemühungen mehrerer Aller-
höchst Dero Souveränität unten orfenen, Vormals Reichsständischen Fürsten und Gra-
ken, die Einmischung auswärtiger Regierungen bei Bestimmung der Sctaaterechtlichen
Verhältniss= derselben herbeyzufuhren, Sich bewogen gefunden, das beigefügte Dehorta-
torium an dieselbe zu erlassen.
Da Allerhöchst Denenselben aber nun der unterm r##ten December vor. Jahrs.
zwischen mehreren vormals Reichsmmittelbaren abgeschlossene Verein zur Kenntniß ge-
kommen ist, worin die Contrahenten unter andern sogar sich verbindlich gemacht haben,
nicht ohne Einwilligung ihrer Standes-Genossen im üdrigen Teutschland und nicht oh-
ne auswärtige Garantie, eine Uebereinkunft mit ihrem Souverain einzugehen, so befeh-
len Seine Königl. Masestät, daß dieser Vereir) als mit den Uncerthanen= Pflich-
ten der Einzelnen unvereinbarlich, in Beziehung auf die Allerhöchst Dero Souweränitaäe
unter.orfenen Fursten und Grafen, cassirt und wirkungslos seyn soll; welches hierdurch
mit dem Anhang bekannt gemacht wird, daß jeder Versuch, senen Verein fortwährend
zu erhalten) oder einen ähnlichen neuen zu stiften, als verbrecherisch angesehen, und am
den Personen der Contravenienten mit den empfindlichsten Strafen geahndet werden olle-
Seuttg. den 6. Jun. 1816. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Königl. Ministerium des Innern. Geheimer Rath von Otto-
Dehortatorium.
Seiner Königlichen Masestät sind unzweidentige Beweise zugekommen, daß
mehrere der Allerhöchstdenselben subjicirten vormals reichsständischen Fürsten und
Grafen nicht nur unter sich und mie auswärtigen, vormals Reichsunmittelbaren in einen,