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Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, a2. Jun.
Bekannmachung, die Anwendung der Joll= Vorschriften bei dem von Innländern im Ausland ##m
Zwischenhandel mit dem Ausland aufgekauften und durchgeführten Vieh betr.
Da die gesezliche Vorschrift wegen der Abgaben von solchem Vieh, das die Jun-
länder im Ausland zum Zwischenhandel mit dem Ausland aufkaufen, und blos durch das
Koͤnigreich durchführen, nach eingekommenen Berichten nicht immer richtig angewendet
worden ist; so wird hiemit unter Hinweisung auf den Innhalt der Jollgeseze felgendes.
bekannt gemacht:
Der Innländer, welcher im Ausland Vieh zum Jwischenhandel mit dem Ausland
aufkauft, hat wie jeder andere transstirende Ausländer, an der Eintrittsstation blos den
Durchgangszoll neben dem Serassengeld zu bezahlen, und sich mit den Zollzeichen, welche
ihm der Joller unter Bemerkung der Gattung, des Alters und der Farbe des Viehes
und der von dem Transstirenden gewählten Reise-Reute ausstellt) an der Austrittssta-
tion gehbrig auszuweisen.
Wird er durch einen besondern Jufall verhindert, die Durchfuhr ununterbrochen
fortzusezen, und ist er also genöthiget, in einem oder dem andern Ort länger, als es
außerdem das Bedürfniß der Reise erfordern würde, zu verweilen; so hat er sich nach
der Analogie der Zollordnung K. 4% bei dem Acciser des Orts zu melden) und dieser die
Lollzeichen, mit der Bemerkung der Zeit der Ankunft und des Wiederabgangs, so wie
daß mit dem Vieh keine Verwechslung vorgegangen, zu visiren, den Aufenthalt aber ihm
nicht länger zu gestatten, als es der eingetretene Zufall erfordert; würde er hingegen die
Durchfuhr, ohne ssch zu melden, unterbrechen, so verliert das Vich die Eigenschaft des
Vurchsansagurs 0nund ist also an der Austrittsstation als Ein= und Ausgangsgut zu
ehandeln.
Kommt der Durchführende in den unvorhergesehenen Fall, das Vieh entweder ganz,
oder zum Theil in dem einen, oder dem andern Ort abstoßen zu müssen, und verwandelt
erLallo das Durchgangsgut in Eingangsgut; so hat er an den UAeriser desselben Orts dan