Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 25. 1 8 16. 157 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, a2. Jun. 
  
  
Bekannmachung, die Anwendung der Joll= Vorschriften bei dem von Innländern im Ausland ##m 
Zwischenhandel mit dem Ausland aufgekauften und durchgeführten Vieh betr. 
Da die gesezliche Vorschrift wegen der Abgaben von solchem Vieh, das die Jun- 
länder im Ausland zum Zwischenhandel mit dem Ausland aufkaufen, und blos durch das 
Koͤnigreich durchführen, nach eingekommenen Berichten nicht immer richtig angewendet 
worden ist; so wird hiemit unter Hinweisung auf den Innhalt der Jollgeseze felgendes. 
bekannt gemacht: 
Der Innländer, welcher im Ausland Vieh zum Jwischenhandel mit dem Ausland 
aufkauft, hat wie jeder andere transstirende Ausländer, an der Eintrittsstation blos den 
Durchgangszoll neben dem Serassengeld zu bezahlen, und sich mit den Zollzeichen, welche 
ihm der Joller unter Bemerkung der Gattung, des Alters und der Farbe des Viehes 
und der von dem Transstirenden gewählten Reise-Reute ausstellt) an der Austrittssta- 
tion gehbrig auszuweisen. 
Wird er durch einen besondern Jufall verhindert, die Durchfuhr ununterbrochen 
fortzusezen, und ist er also genöthiget, in einem oder dem andern Ort länger, als es 
außerdem das Bedürfniß der Reise erfordern würde, zu verweilen; so hat er sich nach 
der Analogie der Zollordnung K. 4% bei dem Acciser des Orts zu melden) und dieser die 
Lollzeichen, mit der Bemerkung der Zeit der Ankunft und des Wiederabgangs, so wie 
daß mit dem Vieh keine Verwechslung vorgegangen, zu visiren, den Aufenthalt aber ihm 
nicht länger zu gestatten, als es der eingetretene Zufall erfordert; würde er hingegen die 
Durchfuhr, ohne ssch zu melden, unterbrechen, so verliert das Vich die Eigenschaft des 
Vurchsansagurs 0nund ist also an der Austrittsstation als Ein= und Ausgangsgut zu 
ehandeln. 
Kommt der Durchführende in den unvorhergesehenen Fall, das Vieh entweder ganz, 
oder zum Theil in dem einen, oder dem andern Ort abstoßen zu müssen, und verwandelt 
erLallo das Durchgangsgut in Eingangsgut; so hat er an den UAeriser desselben Orts dan
	        
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