Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Eingangszoll  und  die  Eingangs-  Accise  gegen  Abrechnung  des  Durchgangszolls  nachzubezahlen,
  und  sich  mit  dem  eingeloͤsten  Accisezeichen  im  ersten  Fall,  da  er  gar  nicht  ins
Ausland  geht,  bei  dem  Accise  seines  Wohnorts,  und  im  zweiten  Fall  bei  dem  Zollamt
der  Austrittsstation  zu  legitimiren.

Unrerläßt  er  die  Nachbezahlung  der  Eingangsgebühren,  oder  zeigt  es  sich  im  Land,
oder  an  der  Austrittsstation,  daß  er  eine  Verwechslung  des  Viehs,  in  der  Abstcht  die
Ein,  oder  Ausgangs=  Gebühren  zu  defraudiren  vorgenommen  har;  so  ist  gegen  ihn  nach
Vorschrift  der  Zoll-=  Ordnung  zu  verfahren.  Stutitgart,  den  20.  Jun.#1816.

Kön.  Finanz-Ministerium.  Graf  von  Mandelsloh.

Rechts=  Erkenntnisse  des  Königl.  Ober-Appellat.  Tribunals.

1)  In  der  Appellarions-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zwischen
Christoph  Jakob  Zwiker  zu  Unter-Türkheim,  Vorkläger,  Wiederbeklagten,  Anten  an  ei,
nem,  und  dem  Obrist  Freiherrn  Carl  v.  Münchingen  zu  Di#ingen,  Vorbeklagten,  Wie,
derkläger,  Aren  am  andern  Theil,  Forderungen  aus  einem  Mieth-Vertrage  betreffend)
wird  die  Berufung  wegen  Mangels  theils  der  UAppellations-Summe,  theils  an  einer  Be,
schwerde,  mittelst  Reseripts  verworfen,  und  Appellant  wegen  seiner  muthwilligen  Streit,
sucht  zu  Erstehung  einer  3  mal  24  stündigen  Thurmstrafe  verurtheilt.  Tübingen,  den
25.  Mai  1816.  »

2)JuderAppellativns-SachevondemKönigl.Ober-Justiz-Eollegiumzwischen
der  Gemeinde  Maͤusdorf,  Oberamts  Kuͤnzelsau,  Kl.  Atin,  nun  Antin  an  einem,  und
den  Gemeinden  Büchenbach  und  Confsorten,  Bekl.  Antinnen,  jeze  Atinnen,  Beiziehung
zu  Lieferungs=  Kosten  betreffend,  wird  die  Urchel  voriger  Instanz  bestatigt.  Tübingen
den  8.  Jun.  1816.

Kechts  -Erkenntnisse  des  Kèn.  Ober-Jufliz-Colleglums.

1)  In  Rechts-Sachen  erster  Instanz  zwischen  Georg  Herzer,  Müller  in  Plüderhausen,
  Kläg.  und  der  Königl.  Ober-Finanzkammer,  Section  des  Krondomänen,  Beklagt.
Hündaufstokung  betr.,  wurde  auf  Beweis  erkannt.  Stuttg.  den  31.  Mai  1876.

2)  In  der  Appellations-Sache  von  Heidenheim  zwischen  Hirsch  Einstein  und  Con“-sorten
  von  Ichenhausen  Liquidanten  Anten  gegen  die  in  allis  benannten  Gläubiger  des
Johannes  Fetzer  von  Söhnsterten  Liquidanten  Aten,  Priorität  im  Concurse  betreffend,
wurde  die  Appellation  wegen  Nicht-Leistung  der  den  Anten  auferlegten  Caution  für  erloschen
  erklärt.  Stuttg.  den  6.  Jun.  1816.

5)  Die  Appellations-Sache  von  dem  Oberamtsgerichte  Eßlingen,  zwischen  Conrad
But,  Schlossermeister  allda,  Bekl.  Anten  und  dem  Güterpfleger  der  Gantmasse  des
Weißgerber  Jeremias  Keller  ebendaselbst,  Kl.  Aten,  eine  Entschädigungs-Forderung  betreffend,
  wurde  per  Ordinationem  erledigt.  Stuttg.  den  7.  Jun.  176.

4)  In  der  Appellations-Sache  von  Heilbronn  zwischen  dem  Handelsmann  Wilhelm
Ulrich  Rau  in  Ulw)  Kl.  Anten  und  den  Handelsleuten  Koeber  und  Beker  in  Heilbronn