Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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fie nicht von dem Geber ausdrüklich für ein besonderes Waisenhaus bestimme werden, 
sedem der beiden Institute zu gleichen Theilen gebühren sollen, miteinander zu verglei- 
chen, und wird hierüber die genaueste Aufsicht getragen werden. 
.) In Betreff der gesezlich regulirten Gefälle 
1I) hat man in Hinstcht auf den Einzug und die Lieferung derselben zum Pflegamt 
wahrgenommen, daß auch diesenigen Gefälle, die ihrer Natur nach im Laufe des Rech- 
nungs-Jahrs wohl eingezogen werden können, dennoch von den Untereinbringern grösten- 
theils erst am Ende desselben eingezogen werden, weil ihnen der Betrag derselben oft 
erst spät bekannt gemacht wird. 
Da deshalb die Zucht= und Waisenhaus- Pfleg4mter zwischen Jakobi und Lichtmes 
manchmal in Geld-Verlegenheiten gerathen, fo wird zu Verhütung derselben verordnet, daß 
#a) alsbald nach geendigtem Steuersaz aus dem hiedei geführten Protokoll ein Auszug 
in Ansehung der Elassisikation der Wirthe und Bierbrauer wegen ihrer für die Jucht- 
und Waisenhäuser zu entrichtenden Gebühr den Untereinbringern zugestellt, und hies 
nach der Einzug sogleich gemacht, daß ' 
b)dasvomGerichtauszustellendeerseichnißderimOttebesindlichenSchwindet-nicht 
erst am Ende des Jahrs, sondern an Jakobi gefertigt und dem Untereinbringer zum 
Einzug uͤbergeben, und daß 
e) die Frucht-Surrogat-Gelder nicht gerade in 4 Quartal-Lieferungen zerschlagen, son- 
dern wo immer die Umstaͤnde der Ämtspfleg-Casse es zulassen, in dem ersten oder 
den zwei ersten Quartalen ganz abgetragen werden sollen. Auch wird 
d) im Allgemeinen den Commun-Rechnungs-Revisoren zur Pflicht gemacht, genau dar- 
auf zu sehen, ob das in jedem Quartal gefallene von den Unter= den Obereinbrin" 
gereien und von den leztern den betreffenden Pflegämtern sogleich am Ende desselben 
geliefert worden sey, und falls es sich nicht so fände, die Anzeige davon alsbald u 
weiteren Verfügung zu machen. Was sodann 
I1) die Verrechnung der gesezlichen Zucht= und Waisenhaus= Gefälle angehe) so fim 
det man zu verordnen für nöchig, da 
a)da durch die Verordnung vom 20. April 1814 die Abgabe von den Gemeinde 
Frucht-Vorräthen in eine beständige Abgabe verwandelt worden ist, welche die Amts“ 
pflege jeden Oberamts an die Zucht= und Waisenhaus, Obereinbringerei unmittelbor 
einzuliefern hat, die Rubrik: Einnahm-Geld von verkauften Früchten, in dem Por- 
tikular der Untereinbringer hinweggelassen, in den Obereinbringerei-Rechnungen aber 
dieser Geld-Ansaz für die Frucht= Beiträge unmitctelbar nach der Rubrik: von Collo- 
teral-Erbschaften und Legaten, in das lehte Feld der Tabelle, unter der Rubeil: 
Bestimmces Geld-Surrogac für den vormaligen Dinkel-Beitrag aufgenommen wer“ 
den soll. Sben so fällt » 
b) in dem Partikular der Untereinbringer die Rubrik: Einnahm-Geld saͤhrlichet Bei- 
träge von den pis corporibus des Orts hinweg, weil diese seit der neueren Einrich- 
tung an die betreffende Stiftungs-Verwaltung, und von derselben an die Amtsp#e#- 
ge abzugeben sind; 
WP)0 ist in den Obereinbringerei-Rechnungen sowohl bei der Einnahme als bei der Ausgo“
	        
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