Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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oder anderer Contract abgeschlossen wird. Von obigen Jällen einer Besoldungs- 
Vermehrung oder Pensions= Ertheilung find jedoch, wie sich von selbst versteht, 
diesenigen ausgenommen, welche auf Sr. Königl. Mas. immediaten Befehl 
verfügt werden. 
Alle höhere Resolutionen und Entscheidungen, deren Bekanntmachung und Vel- 
ziehung, insofern hierbei nicht besondere Anstände eintreten, zwar dem Sections, 
Chef obliegt, sind dennoch jedesmal auch der ganzen als Collegium versammelten 
Section zur Keuntniß zu bringen. 
III) Hinschtlich dersenigen Gegenstände, welche nicht in den vorstehenden Punkten be- 
zeichnet oder nach der Analogie darunter zu fubsumiren sind, oder nicht überhaupt 
ihrer Natur nach unter die der Collegial, Behandlung zu unterwerfenden Geschäfte 
gehören, bleibt es bei dem, was ourch die Organisarions, Verordnung vom 1. Jul. 
1611 festgesetzt ist, deren Wirksamkeit in densenigen Bestimmungen, die mit der 
gegenwartigen neuen Anordnung bestehen können, auch künfeig fortdauert. 
IV) Das Ober-Regierungs= Collegium, so wie das Finanz-Collegium, tritt zu 9°, 
meinschaftlichen Berathschlagungen zusammen, so oft ein Chef von den diese Colle, 
gien bildenden Sectionen, bei dem Departements Cheft welcher alsdann das Pri, 
sdium führt,) darauf anzutragen bewogen wird. Die Stimmen= Mehrheit macht 
den Beschluß; ist aber der Präsident damit nicht einverstanden, so bleibt ihm ver 
behalten, den Gegenstand nach vorgängiger Vernehmung des ihm beigegebenen 
General, Eollegit, an das Königl. Staats-Ministerium zur weitern Verhandlung 
zu bringen. 
V) In Fällen, welche nicht in dem Ober- Regierungs, oder Finanz= Collegium) son- 
dern in den betreffenden Sectionen und deren Abtheilungen verhandelt werden) ish) 
wenn der Chef eine von der Mosorität divergirende Ansicht hat, demselben unbe, 
nommen, dem Departements= Chef die Sache mit Ausführung der verschiedenen 
Gründe vorzulegen, welcher alsdann nach den oben festgesetzten Bestimmungen zu 
verfahren wissen wird. 
Diese allerhöchste Verordnung wird hierdurch zur Kenntniß und Nachachtung) allge 
mein bekannt gemacht. Deer. Serttgarr im Königl. Staats-Ministerium, den 20. Jul. 
1816. Ad Mand, Sacr. Reg. Maj. propr. . 
Koͤnigl. Staats-Ministerium. 
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Zwiefalten. Die famtlich zahlende Stellen von den Irrenkostgeldern, werden 
andurch höflichst ersucht, das verfallene# jährige Ratum auf Jakobi 1816. nebst den 
Rükständen an unterzeichnete Stelle, so bald immer moglich gefälligst zu übersenden. 
Den 17. Jul. 1816. Ober= Inspection des Königl. Ircenhaus-Institurs allda. 
  
Se. Königl. Mas. haben allergnädigst geruhr) vermog. allerhöchsten. Reseripts 
vom 19. Jul. den vormaligen Guide Foichtig zum Weg-Inspector in der Landvog- 
tei am obern Neckar anzustellen.
	        
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