Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro.  33.  1816.  223
Koöniglich=  Württember  gisches

Stagts=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  a7.  Jul.

 

Porschrift  in  Betreff  der  von  den  Oberämtern  in  ibren  Berichten  wegen  der  Aufnahme  Wahnfinniger
  in  das  Irrenhaus  beizubringenden  Notizen;  d.  d.  25.  Jul.  1616.

Iln  der  General=  Verordnung  vom  11.  Febr.  1810.  über  die  neue  Organisation  der
Waisen  =  Zucht=  und  Irren,  Anstalten  ist  vorgeschrieben,  daß  die  Aufnahme  in  das
Jrrenhaus  bei  der  Sektion  der  innern  Administration  nachgesucht,  und  für  seden  Irren
das  regulirte  Kostgeld,  entweder  aus  seinem  Vermögen,  oder  von  seinen  Verwandten,
falls  sie  zu  seiner  Uncerhaltung  gesezlich  verbunden  sind,  oder  von  der  Gemeinde,  welcher
  er  zugehöre,  nach  den  bestehenden  Gesezen  der  Armen-Verforgung  bezahlt  werden  soll.

Da  nun  zur  Ausmittlung  der  zahlungspflichtigen  Personen  und  Cassen  oft  mehrere
Berichte  erfordert  werden  müssen,  und  hierdurch  nicht  selten  die  Bezahlung  so  verzögert
wird,  daß  bei  der  Irrenhaus,  Casse,  die  keine  andere  Zustusse,  als  diese  Kostgelder  hat,
Geld-Verlegenheiten  eintreten,  so  werden  die  Oberämeer  angewiesen,  in  den  an  die
Sektion  der  innern  Administration  wegen  der  Aufnahme  Wahnsiuniger  und  Schwermüthiger
  in  das  Irrenhaus  zu  erstartenden  Berichten  zugleich  auch  über  die  Verbindlichkeit
zu  den  Kosten-Beitragen  die  erforderlichen  Notizen  vorzulegen.  Zu  diesem  Zweke  ist
ein  magistratisches  Zeugniß  über  das  Vermögen  des  Irren  beizulegen,  und  falls  dieses
zu  den  Kosten  hinreicht,  anzuzeigen,  ob  die  bessere  oder  die  geringere  Kost  gewünscht
werde.  Ist  aber  das  Vermögen  auch  zu  Bezahlung  der  leßtern  nebst  den  Bett=  und
Kleider-Geldern  unzulänglich)  so  hat  das  Oberamt  die  Verwandten  des  Irren  über  die
Beicräge,  welche  sie  zu  leisten  vermögen,  zu  vernehmen,  und  solche  festzusezen.  Sollten
  diese  sedoch  den  Aufwand  nicht  decken,  so  sind  die  Fffentlichen  Cassen,  aus  denen
das  Ganze  oder  das  noch  Fehlende  zu  bestreiten  ist,  und  das  herkommliche  Verhältniß
ihrer  Concurrenz  anzugeden.  Hiebei  wird  bemerkt,  daß  gewöhnlich  zuerst  die  Gemeinde,
welcher  der  Jrre  angehöre,  unter  Zuziehung  der  örtlichen  Stiftungen,  s#  weit  diese  ohne
  nachtheiligen  Angriff  ihres  Vermögens  beizutragen  fähig  sind,  und,  wenn  in  einem
Oberamt  eine  Confraternität  der  piorum  corporum  bestehr,  diese  mit  den  öffentlichen
Cassen  der  Gemeinde  in  das  Mittel  zu  treten  habe;  weßhalb  mit  der  betreffenden  Srif-