394
zelne Bestimmungen unwerweilt erliess, und welche sener Gebrechen ihre Erledigung
nur in einer kunftigen allgemeinen Verordnung, oder auch in einem künfeigen un-
ter Concurrenz der Landes= Versammlung abzufassenden allgemeinen Gesetze) fiu
den könnten.
Khöulgl. Vererdnung. Das Geheimniß der Posten heilig zu halten.
Da Se. Königl. Masestaät das Geheimniß der Dosten auf das allergenaueste
bewahrt wissen wollen, so werden sämtliche Königl. Post-Beamte angewiesen, die be
reits in der Königl. Post-Dienst-Instruktion vom 25. April 180y. K. 6. enthaltene
Verordnung, nach welcher denselben die strengste Beobachtung des Post-Geheimnisses
zur unabweichlichen Pflicht, so lieb denselben die Erhaltung ihrer Ehre, und des ihnen
allergnddigst ubertragenen Post-Dienstes ist, gemacht wurde, aufs genaueste zu beobachten.
Die Königl. Post-Beamten haben daher in keinem Fall eine Verletzung oder gar
Eröffnang der durch ihre Hände gehenden Briefe, und eben so wenig eine Aussage über
die von Sr. Königl. Majestät zur Post aufgegebene — oder angekommene Torre
spondenz) von wem und an wen diese gestellt wäre) sich zu erlauben ; und eben fo ist
dieses Geheimniß für die Correspondenz des Publikums ohne Unterschied zu beobachten.
Der Uebertreter dieser allerhöchsten Verordnung wird vermöge allerhöchsten Königl.
Befehls zur Wistenschaft Sr. Königl. Majestäát gebracht, und mie unfehlbar erfol
genden, schärfesten Strafe belegt werden. Decr. Sturegart, den 18. Nov. 1816.
Konigl. Reichs-General= Ober- Post-Direction. v. Geismar.
Königl. Verordnung, verschiedene hei dem K. Postwesen abzudndernden Benennungen betr.
Se. Königl. Mas. haben vermög allerhöchsten Reseripts vom #3. Decemb. u
verfügen geruhet, daß die unter das Departement des Innern gestellte Reichs= General
Ober- Post-Direccion künftig Ober-Post-Direction"“ und so auch der Chef dieler Be
hörde statt „Reichs= General, Ober- Post- Director “ künftig „Ober-Post, Director“
heissen, ferner das Central= Postamt Stuttgart statt seines bisherigen Namens „General,
Postamt“ die Benennung „Haupt,Postamt"“ erhalten, übrigens die Ober= Postämter
auf dem Lande fortan ihre seictherige Namen führen sollen. ·
Verbot, ohne oberamtlichen Reisepaß zu den in Frankreich stehenden K. Truppen uͤber den Rhein zu geken.
Nach einer Anzeige des Commandos der in Frankreich stehenden Königl. Truppen
ist schon hausig der Fall vorgekemmen, daß Leute aus dem Koͤnigreich unter dem Vor—
wande, Bekannte nud Verwandte zu besuchen, ohne mit Pässen versehen zu seyn, uͤber
den Ahein kommen und sich mehrere Tage in dem Cantennemenc der Knigl. Truppen
aufhalten.
Da nnun solche Besuche schon ofters pelizeiwidrige Vorfälle zur Folge gehabe ha
ben, so ist von dem Königl. Corps= Commando der Befehl erlassen worden, künftigse=
de nicht mit einem oberqmelichen Reise, Paße versehene Person zurückzuweisen, welches